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Kindesunterhalt und Ausbildungsvergütung - so wird der Unterhaltsbedarf berechnet

Ausbildungsvergütung wird als Einkommen auf den Kindesunterhalt angerechnet.
Ausbildungsvergütung wird als Einkommen auf den Kindesunterhalt angerechnet. © Eva-Maria_Roßmann / Pixelio
Wenn Ihr Kind eine Ausbildung begonnen hat, sind Sie weiterhin unterhaltspflichtig. Allerdings verringert sich der Bedarf durch die Ausbildungsvergütung. So ermitteln Sie den Kindesunterhalt.

Kindesunterhalt während der Ausbildung

  • Nach § 1610 II BGB hat jedes Kind einen Anspruch gegen seine Eltern auf die Bezahlung einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Berufsausbildung.
  • Wenn Ihr Kind sich also einen Beruf ausgesucht hat, dem es mit seinem Bildungsstand und seinen persönlichen Fähigkeiten gewachsen ist, sind Sie bis zum Abschluss der Ausbildung unterhaltspflichtig.
  • Auch wenn Ihr Kind nach einer falschen Wahl einmal den Berufsweg wechselt und eine andere Ausbildung beginnt, liegt diese Entscheidung noch im Rahmen des Üblichen und Erlaubten.
  • Mehrfache Ausbildungsabbrüche ohne triftigen Grund oder Scheitern aus Faulheit müssen Sie jedoch nicht unbegrenzt finanzieren.
  • Falls das Kind die gewünschte Ausbildung in der Nähe der elterlichen Wohnung beginnen kann, können Sie verlangen, dass es aus Kostengründen zu Hause wohnen bleibt. Eine eigene Wohnung müssen Sie nur in Ausnahmefällen finanzieren.

Unterhaltsberechnung mit Ausbildungsvergütung

  • Die Ausbildungsvergütung wird auf den Kindesunterhalt angerechnet, eventuell aber bereinigt um die berufsbedingten Aufwendungen, die Ihr Kind zu tragen hat.
  • Die Rechtsprechung stellt zum Teil auf den konkreten Einzelfall ab, sodass ein Abzug nur in Betracht kommt, wenn der Auszubildende tatsächlich Aufwendungen hat. Die meisten Gerichte aber lassen eine Pauschale von monatlich 90 € gelten.
  • Die Höhe des Unterhaltsbedarfs bestimmt sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Wenn ein Volljähriger während der Ausbildung noch im elterlichen Haushalt lebt, wird er regulär in die 4. Altersstufe eingeordnet.
  • Falls Ihr Kind schon eine eigene Wohnung hat, kann es als Unterhaltsbedarf 670 € monatlich zuzüglich der Beträge zur Kranken- und Pflegeversicherung geltend machen (Anmerkung 7 zur Düsseldorfer Tabelle).
  • Wenn Sie und der andere Elternteil beide unterhaltspflichtig sind, wird die anzurechnende Ausbildungsvergütung eines Minderjährigen bei jedem zur Hälfte abgesetzt, wobei das Kindergeld in voller Höhe berücksichtigt wird.
  • Beispiel (ohne Kindergeld): Ihr 17-jähriges Kind lebt noch bei Ihnen und verdient 400 € Ausbildungsvergütung, der andere Elternteil ist zum Barunterhalt verpflichtet und zahlt monatlich 469 € Kindesunterhalt. Das um die Pauschale bereinigte Einkommen des Kindes beträgt 310 € und wird hälftig angerechnet. Der Barunterhaltspflichtige muss nur noch 314 € (469 € - 155 €) zahlen.
  • Wenn Ihr Kind volljährig ist und daher beide Eltern Barunterhalt schulden, wird die Ausbildungsvergütung vom Bedarf abgezogen und ein eventuell verbleibender Restbedarf anteilig nach Haftungsquoten ermittelt. Je nachdem, wer von Ihnen in welcher Höhe Einkünfte erzielt, müssen Sie sich also den Restbedarf prozentual aufteilen, sofern Sie leistungsfähig sind.
  • Beispiel: Ihr Kind hat einen Bedarf von 670 € und ein bereinigtes Einkommen von 370 €. Sie verdienen 1500 €, der andere Elternteil 3000 €. Den Restbedarf von 300 € müssen Sie mit 100 €, der andere mit 200 € ausgleichen.

In jedem Fall sollten Sie versuchen, Ihr Kind bestmöglich zu unterstützen und seinen tatsächlichen Bedarf abzudecken. Dabei sollten Sie mit einem Auszubildenden, der noch zu Hause wohnt, eine für alle akzeptable Regelung über die Beteiligung an Haushaltskosten treffen.

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