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Unterhalt an die Ehefrau - so berechnen Sie die Höhe des Anspruchs

Lebensverhältnisse und Einkommen bestimmen den Unterhalt.
Lebensverhältnisse und Einkommen bestimmen den Unterhalt.
Als Ehefrau haben Sie bereits mit der Trennung von Ihrem Ehepartner einen Anspruch auf Unterhalt. Ab der Scheidung erhalten Sie den nachehelichen Unterhalt. Mit der Unterhaltsreform zum 1.1. 2008 verstärkte der Gesetzgeber den Grundsatz der Eigenverantwortung und damit die Verpflichtung zur eigenen Berufstätigkeit. Planen Sie also Ihre Zukunft in Kenntnis der Grundsätze des Unterhaltsrechts.

Um eines gleich vorwegzunehmen: das Unterhaltsrecht ist ein ausgesprochen komplexes und verwirrendes Rechtsgebiet. Sie werden sich zwangsläufig anwaltlich beraten lassen müssen. Außerdem besteht im Familienrecht bei den Gerichten Anwaltszwang, so dass Sie allein ohnehin keinerlei Anträge stellen können. Sie sollten aber die Grundsätze kennen, die Ihre Lebenssituation nach einer Trennung und Scheidung bestimmen.

  • Die Höhe Ihres Unterhalts als Ehefrau richtet sich nach dem bisherigen Lebensstandard. Dieser umfasst den gesamten regelmäßigen Lebensbedarf, also Aufwendungen für Wohnung, Verpflegung, Kleidung, Freizeit, persönliche und gesellschaftliche Bedürfnisse.
  • Letztlich kommt es aber auf die finanzielle Leistungsfähigkeit Ihres Ehegatten an. Beachten Sie eine eventuelle Regelung Ihrer Unterhaltsansprüche in einem Ehevertrag.

Sieben Situationen, die Ihren Unterhalt begründen

  • Es gibt sieben Unterhaltstatbestände: Betreuungsunterhalt für die Kindererziehung, Unterhalt wegen Alters, Unterhalt wegen Krankheit und Gebrechen, Erwerbslosenunterhalt, Aufstockungsunterhalt bei Mehrverdienst Ihres Ehegatten, Ausbildungsunterhalt und den Billigkeitsunterhalt.
  • Wenn Sie also nach der Scheidung krank sind und nicht arbeiten können, erhalten Sie Krankheitsunterhalt. Sind Sie wieder gesund und finden keine Arbeit, beanspruchen Sie Erwerbslosenunterhalt und nach Erreichen des Rentenalters Altersunterhalt. Allerdings müssen Sie davon ausgehen, dass das Gericht Ihre Ausgaben einschränken wird. Ihr eigenes Einkommen wird auf Ihren Unterhaltsanspruch angerechnet.
  • Um gegen Ihren Ehegatten einen Unterhaltsanspruch geltend zu machen, müssen Sie bedürftig sein. Daran fehlt es, wenn Sie selbst ausreichend verdienen.

Als Ehefrau dürfen Sie Ihr Kleinkind betreuen

  • Nach Ablauf des Trennungsjahres mutet das Gesetz auch der Ehefrau eine eigene Erwerbstätigkeit zu, es sei denn, Sie betreuen Ihr Kind bis zum dritten Lebensjahr.
  • Wenn Sie arbeiten könnten, dies aber unterlassen, werden Ihnen fiktive Einkünfte angerechnet. Leben Sie mit einem neuen Partner zusammen, kommen Einkünfte wegen ersparter Aufwendungen zur Anrechnung. Wohnen Sie mietfrei, gilt die ersparte Miete als Einkommensbestandteil.
  • Der Unterschied zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt ist, dass die Maßstäbe geringer sind und Sie, wenn Sie der sozial schwächere Partner sind, davor geschützt werden, dass sich Ihre Lebensverhältnisse abrupt ändern. Die Verpflichtung zur eigenen Arbeitsaufnahme ist nicht so ausgeprägt wie nach der Scheidung.
  • Der nacheheliche Unterhalt steht hingegen unter dem Grundsatz der Eigenverantwortung. Es obliegt jedem Ehegatten, dann selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Eine Arbeitsverpflichtung wird allgemein ausgeschlossen, wenn Sie Ihre Kinder bis zum dritten Lebensjahr betreuen. Der Ihnen dafür zustehende Betreuungsunterhalt kann bei Bedarf verlängert werden, wenn es der Billigkeit entspricht (Kind ist krank, pflegebedürftig, fehlender Kindergartenplatz).
  • Neuerdings kann das Angebot des vor allem arbeitslosen Ehegatten, die Betreuung des Kindes zu übernehmen, dazu führen, dass Sie zur Arbeit verpflichtet sind.
  • Ihr Unterhaltsanspruch berechnet sich bei einer Alleinverdienerehe so: Nettoeinkommen des Ehegatten, davon Abzug von 5% berufsbedingter Aufwendungen: mindestens 50 EUR, maximal 150 EUR, davon Abzug Kindesunterhalt, dies ergibt das bereinigte Nettoeinkommen.
  • Von diesem Arbeitseinkommen erhalten Sie 3/7 als Unterhaltsanspruch.
  • Hat Ihr Ehegatte noch weitere Einkünfte (Mieten, Zinserträge), erhalten Sie davon die Hälfte.
  • Haben Sie selbst Einkommen, wird dieses vom bereinigten Nettoeinkommen Ihres Ehegatten abgezogen. Sie erhalten dann von der Differenz wieder 3/7. Ihr Ehegatte erhält also 1/7 mehr als Erwerbstätigenbonus. Dieser beträgt in süddeutschen Gerichtsbezirken meist nur 1/10, so dass 9/10 als Verteilungsmasse zum Ansatz kommen. Wenn Sie verdienen, steht Ihnen der Bonus ebenso zu.
  • Ihrem Ehegatten steht allerdings ein Selbstbehalt zu. Dieser liegt gegenüber Kindern bei 950 EUR und gegenüber Ehepartnern bei 1.050 EUR. Würde er bei Zahlung von Kindes- und Ehegattenunterhalt unterschritten, liegt ein Mangelfall vor. Daher kann nur der überschießende Betrag verteilt werden. Kindesunterhalt wird dabei vorrangig bewertet. Der verfügbare Betrag wird dann anteilig angerechnet, mit der Folge, dass Sie als Ehefrau unter Umständen leer ausgehen.
  • Ihr Unterhaltsanspruch richtet sich immer nach den aktuellen Gegebenheiten. Er ist keinesfalls lebenslang garantiert und kann je nach Ihrer Bedürftigkeit herab- oder heraufgesetzt werden.
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