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Unterhalt für Auszubildende - was Sie als Eltern wissen sollten

Als Eltern sind Sie bis zum Abschluss der Ausbildung unterhaltspflichtig.
Als Eltern sind Sie bis zum Abschluss der Ausbildung unterhaltspflichtig. © Michael_Staudinger / Pixelio
Als Eltern müssen Sie Ihrem Kind solange Unterhalt bezahlen, bis es eine seinen Fähigkeiten entsprechende Ausbildung absolviert hat. Allerdings hat Ihr Kind sich als Auszubildender an bestimmte Regeln zu halten. Informieren Sie sich hier über Ihre Unterhaltspflicht.

Unterhaltspflichten zwischen Eltern und Kindern bestehen in beide Richtungen grundsätzlich lebenslang. Allerdings genießen minderjährige Kinder besonderen Schutz, da sie ihren Lebensunterhalt in der Regel nicht selbst bestreiten können. Sie müssen Ihren minderjährigen, bei Ihnen lebenden Kindern daher stets Naturalunterhalt leisten, der ihren Bedarf vollständig abdeckt. Auch wenn Schüler mit Nebenjobs etwas hinzuverdienen, sind diese Einnahmen noch nicht auf den Unterhalt anzurechnen.

Bedarf für Auszubildende

  • Erst wenn Ihr Kind sich in einer Berufsausbildung befindet und dafür eine Vergütung erhält, muss es sich diese anrechnen lassen, d. h. die Vergütung wird vom Unterhaltsanspruch abgezogen. Den restlichen Bedarf müssen Sie abdecken.
  • Dabei darf Ihr Kind als Auszubildender jedoch noch nicht ganz allein über sein Leben entscheiden. Solange es nicht verheiratet ist, ob minderjährig oder volljährig, kann es nicht auf eigenen Wunsch von zu Hause ausziehen und die Bezahlung der Miete für eine eigene Wohnung von Ihnen verlangen. Sofern der Ausbildungsplatz sich in der Nähe der elterlichen Wohnung befindet, können Sie im Regelfall bestimmen, dass das Kind für die Dauer der Ausbildung bei Ihnen wohnen bleibt.
  • Grundsätzlich müssen Sie Ihrem Kind ermöglichen, einen seinen Fähigkeiten entsprechenden Beruf zu erlernen. Das bedeutet bei besonders begabten und fleißigen Schülern, dass Sie zur Finanzierung eines Hochschulstudiums verpflichtet sein können. Sie müssen allerdings keine Sonderleistungen erbringen, so schulden Sie etwa keine kostspielige Pilotenausbildung oder ein Auslandsstudium.
  • Ihr Kind muss sich währenddessen nach Kräften um seinen Lernerfolg bemühen. Wenn es aus Faulheit die Ausbildungsziele nicht erreicht oder eine Ausbildung grundlos abbricht, sind Sie nicht unbegrenzt verpflichtet, Wiederholungszeiten oder eine weitere Ausbildung zu finanzieren.

Unterhalt für eine Zweitausbildung

  • Wenn Ihr Kind eine Berufsausbildung oder ein Studium erfolgreich abgeschlossen oder aus eigenem Verschulden abgebrochen hat, endet im Normalfall Ihre Unterhaltspflicht. Ausnahmsweise sind nach der Rechtsprechung einige Fälle denkbar, in denen Sie nach der abgebrochenen Erstausbildung auch noch eine Zweitausbildung finanziell unterstützen müssen.
  • In den ersten drei Monaten wird jedem Auszubildenden zugestanden, sich noch anders zu entscheiden, wenn er gemerkt hat, dass der Beruf nicht der richtige für ihn ist. Gleiches gilt für ein begonnenes Studium, das noch bis zum zweiten Semester abgebrochen wird.
  • Ebenso müssen Sie Ihr Kind weiter unterstützen, wenn es seine erste Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen beenden musste oder weil sich herausstellte, dass es die erforderliche Begabung nicht hat.

Über die Höhe Ihrer Unterhaltspflicht können Sie sich in der Düsseldorfer Tabelle informieren.

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