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Unterhalt: Eheähnliche Gemeinschaft - nach der Trennung gibt es Folgendes zu beachten

In der eheähnlichen Gemeinschaft bestehen nur ausnahmsweise Unterhaltspflichten.
In der eheähnlichen Gemeinschaft bestehen nur ausnahmsweise Unterhaltspflichten. © Gerd_Altmann_Shapes__AllSilhouettes.com / Pixelio
Im Gegensatz zur Ehe, die eine Vielzahl gegenseitiger Verpflichtungen auslöst, folgen aus einer eheähnlichen Gemeinschaft keine regelmäßigen Unterhaltspflichten. In bestimmten Fällen aber können Sie nach einer Trennung dennoch Unterhalt beanspruchen und eventuell sogar Ausgleichsansprüche für besondere Aufwendungen geltend machen.

Unterhalt bei der eheähnlichen Gemeinschaft

Grundsätzlich bestehen während und nach einer eheähnlichen Gemeinschaft keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche.

  • Wenn Sie und Ihr Partner sich zu gegenseitigen Unterhaltsleistungen verpflichten möchten, müssen Sie daher einen Partnerschaftsvertrag aufsetzen.
  • Allenfalls, wenn Sie als Bedarfsgemeinschaft beim Bezug von Sozialleistungen eingestuft werden, geht man von tatsächlichen Unterhaltsleistungen aus, die sich dann auf die Berechnung Ihrer Hilfe zum Lebensunterhalt auswirken.
  • Nur wenn Sie ein gemeinsames Kind haben, steht nicht nur dem Kind ein Unterhaltsanspruch gegen den Vater zu, sondern auch Sie als Mutter können eigene Ansprüche geltend machen. Ihr Unterhaltsanspruch nach § 1615 I BGB besteht mindestens für den Zeitraum von sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt.
  • Falls Sie anschließend nicht erwerbstätig sind, weil Sie sich ganz der Kinderbetreuung widmen, besteht der Unterhaltsanspruch mindestens bis zum 3. Lebensjahr des Kindes fort und kann aus Billigkeitsgründen noch darüber hinaus verlängert werden. Der Gesetzgeber wollte mit dieser 2008 eingeführten Änderung die Ansprüche lediger Mütter weitgehend denen der ehelichen angleichen.
  • Entsprechend steht Ihnen als Mutter Unterhalt gegen den Kindsvater zu, wenn Sie infolge der Schwangerschaft oder Geburt keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können.
  • Auch als Vater haben Sie gegen die Kindesmutter den gleichen Unterhaltsanspruch, wenn Sie sich in den ersten Jahren um das Kind kümmern (§ 1615 IV BGB).


Ausgleichsansprüche nach einer Trennung

  • In einer eheähnlichen Gemeinschaft wirtschaften Sie nicht wie in der gesetzlichen Regelehe in einer Zugewinngemeinschaft, sodass nach einer Trennung kein Zugewinnausgleich stattfindet. Ebenso sind Hausratsverordnung und ähnliche Bestimmungen, die die Vermögensaufteilung regeln, nicht anwendbar.
  • Alle eingebrachten Gegenstände bleiben also in Ihrem Eigentum oder im Eigentum Ihres Partners.
  • Komplikationen können sich hinsichtlich gemeinsamer Anschaffungen ergeben. Falls Sie sich hierüber nicht einigen können, müssen Sie sich schließlich um einen Verkauf bemühen und den Erlös teilen.
  • Auch falls Sie während des Bestehens der eheähnlichen Gemeinschaft tatsächlich Unterhaltsleistungen an Ihren Partner erbracht haben, können Sie dafür im Regelfall keinen Ausgleich verlangen. Selbst Arbeitsleistungen im Geschäftsbetrieb Ihres Partners bleiben ebenso wie Haushaltsführung grundsätzlich unbeachtet, ohne eine vertragliche Vereinbarung bekommen Sie im Ergebnis Ihren Einsatz kaum zurück.
  • Seit einigen Jahren macht der BGH jedoch Ausnahmen, wenn es sich um besonders große finanzielle Leistungen handelt, die offensichtlich nur im Hinblick auf den Fortbestand der Lebensgemeinschaft getätigt wurden.
  • Haben Sie zum Beispiel in ein Haus Ihres Partners erhebliche Kosten für Renovierung, Umbauten oder Instandhaltung investiert, können Sie unter Umständen wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage Ihre Aufwendungen zurückfordern.

Wenn Sie sich als Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft absichern möchten, um gegenseitig Unterhalt verlangen zu können und die Auseinandersetzung bei einer Trennung zu erleichtern, schließen Sie einen detaillierten Partnerschaftsvertrag!

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