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Unfallversicherung als Werbungskosten absetzen - so sparen Sie Steuern

So setzen Sie Beiträge zur Unfallversicherung als Werbungskosten ab.
So setzen Sie Beiträge zur Unfallversicherung als Werbungskosten ab. © Dieter_Schütz / Pixelio
Wenn Sie als Arbeitnehmer Beiträge zu einer Unfallversicherung leisten, können Sie diese immer steuerlich geltend machen, entweder als Werbungskosten oder Sonderausgaben. So sparen Sie am meisten Steuern.

Steuerlich begünstigte private Versicherungsbeiträge, ob für eine Krankenversicherung, Berufsunfähigkeits-, Haftpflicht- oder auch Unfallversicherung, können Sie grundsätzlich als Sonderausgaben in Ihrer Steuererklärung angeben. Da Sie hier jedoch den geltenden Höchstbetrag schnell erreichen, eröffnet Ihnen die Absetzbarkeit als Werbungskosten oftmals eine zusätzliche Möglichkeit, um Steuern zu sparen.


Beiträge zur Unfallversicherung als Werbungskosten

  • Ob und in welcher Höhe Sie die Prämien für eine Unfallversicherung in Ihrer Steuererklärung als Werbungskosten absetzen können, hängt davon ab, welche Unfälle damit versichert sind.
  • Haben Sie eine Versicherung nur für berufliche Unfälle einschließlich der Fahrten zur und von der Arbeitsstelle abgeschlossen, können Sie die Beiträge inklusive der Versicherungssteuer zu 100 % als Werbungskosten in Ansatz bringen.
  • Sollen dagegen nur private Unfälle versichert sein, die Ihnen oder auch Ihren Angehörigen passieren, sind die Kosten nicht als Werbungskosten absetzbar. Ihnen bleibt dann nur die Option, die Beiträge als Sonderausgaben geltend zu machen.


Gemischt berufliche und private Unfallversicherung

  • Am häufigsten tritt der Fall auf, dass die Unfallversicherung sowohl berufliche als auch private Unfälle abdeckt.
  • Wenn Sie eine solche umfassende Versicherung abgeschlossen haben, können Sie die Beiträge anteilig unter den Werbungskosten und den Sonderausgaben verbuchen. Sofern Sie nicht aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine genaue Schätzung abgeben können, welche Prozentanteile des abgesicherten Risikos auf das berufliche und das private Umfeld entfallen, dürfen Sie einfach von 50 % ausgehen.
  • Teilen Sie dann sowohl die Prämie als auch die Versicherungssteuer durch zwei und geben Sie die eine Hälfte unter Werbungskosten und die andere Hälfte unter Sonderausgaben an.

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