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Unfallrente versteuern - so machen Sie das richtig

Machen Sie steuerlich alles richtig.
Machen Sie steuerlich alles richtig.
Die gesetzliche Unfallrente ist nach § 3 Absatz 1a Einkommensteuergesetz grundsätzlich steuerfrei. Wenn Sie jedoch zusätzlich eine private Versicherung abgeschlossen haben, aus der Sie eine regelmäßige Rente beziehen, sieht das ganz anders aus. Während die Kapitalabfindung aus einer privaten Unfallversicherung ebenfalls steuerfrei ist, muss die private Unfallrente mit Ihrem Ertragsanteil versteuert werden.
  • Die Unfallrente aus Ihrer privaten Unfallversicherung soll Ihnen helfen, finanzielle Lücken zu schließen, wenn Sie durch einen Unfall in Ihrer Erwerbstätigkeit stark eingeschränkt werden oder gar nicht mehr berufstätig sein können.
  • Mit dem Abschluss einer privaten Unfallversicherung können Sie für diesen Fall vorbeugen und damit Ihren gewohnten Lebensstandard beibehalten. Die Kapitalauszahlung, die Sie vereinbart haben, ist im Gegensatz zur Unfallrente in jedem Fall steuerfrei.

Die private Unfallrente und ihre steuerliche Behandlung

  • Bis zum Jahr 2004 wurden Renten grundsätzlich mit dem Ertragsanteil besteuert. Unter dem Ertragsanteil versteht man den fiktiven Zinsanteil des mittleren Rentenkapitals, der nach dem Renteneintritt erwirtschaftet wurde. Mit der Reform des Alterseinkünftegesetzes wurden die Besteuerungsrichtlinien für private Renten geändert, und das betrifft auch Ihre regelmäßige private Unfallrente.
  • Dabei kann es steuerlich durchaus eine Rolle spielen, ob Sie die Unfallrente zeitlich begrenzt oder lebenslang beziehen werden. Für die gesetzlichen Renten und die betriebliche Altersversorgung gilt seit 2005, dass sie mit 50 Prozent im Rahmen der nachgelagerten Besteuerung steuerpflichtig werden. Bei privaten Versicherungen wird jedoch die Versteuerung zum Ertragsanteil weiter beibehalten.
  • Für Ihre Unfallrente bedeutet das: Sie müssen den monatlichen Rentenbetrag auf jeden Fall bei Ihrer Einkommensteuererklärung als zusätzliches monatliches Einkommen angeben. Entscheidend für die Berechnung des Ertragsanteils Ihrer Unfallrente ist das Alter, ab dem Sie diese regelmäßige Rentenzahlung erhalten. Der in Ihrer Unfallrente enthaltene Zinsanteil wird Ihnen also als steuerpflichtiges Einkommen angerechnet und mit Ihrem persönlichen Steuersatz versteuert. Geregelt ist diese Versteuerung der privaten Rente in § 22 des Einkommensteuergesetzes.
  • Ihr zu versteuerndes Einkommen setzt sich aus allen Einkommensarten zusammen, die Sie regelmäßig erhalten. Neben Ihrem Arbeitseinkommen, Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und Kapitalerträgen müssen Sie hier auch Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit oder aus privaten Renten angeben. Somit fließt auch der Ertragsanteil Ihrer privaten Unfallrente in die Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens.
  • Übersteigen Ihre Einkünfte insgesamt den Freibetrag von EUR 8004 (im Jahr 2010) für Alleinstehende oder EUR 16.009 (im Jahr 2010) für Ehepaare, ist das Einkommen einschließlich des Ertragsanteils der privaten Rente steuerpflichtig.
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