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Unfallflucht - mit diesem Strafmaß sollten Sie rechnen

Unfallflucht löst keine Probleme.
Unfallflucht löst keine Probleme. © Manfred_Schimmel / Pixelio
Unfallflucht ist kein Kavaliersdelikt. Das Strafmaß bestimmt sich danach, inwieweit Sie ein kriminelles Verhalten an den Tag legen, nach Ihrer Vorgeschichte und Ihrer Bereitschaft, einen entstandenen Schaden zu regulieren.

Unfallflucht ist ein Straftatbestand. § 142 StGB stellt das unerlaubte Entfernen vom Unfallort unter Strafe. Der Tatbestand ist komplex.

Unfallflucht ist unberechtigtes Entfernen vom Unfallort

  • Sie begehen als Autofahrer Unfallflucht, wenn Sie einen Unfall im Straßenverkehr verursachen und sich vom Unfallort entfernen, bevor Sie die Feststellung Ihrer Personalien ermöglicht haben. Das Strafmaß beträgt bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
  • Sie werden wegen Unfallflucht auch dann bestraft, wenn Sie nach Ablauf einer angemessenen Wartezeit sich berechtigt oder gar entschuldigt vom Unfallort entfernen und nicht unverzüglich die Feststellung Ihrer Personalien ermöglichen. Melden Sie den Unfall danach unverzüglich der Polizei oder dem Geschädigten, bleiben Sie straffrei.

Parkschäden sind nicht ganz so schlimm

  • Das Gericht kann die Strafe mildern oder von der Strafe absehen, wenn Sie einen Verkehrsunfall außerhalb des fließenden Verkehrs (Parkschaden beim Ein- und Ausparken) verursacht und den Unfallort verlassen haben und innerhalb von 24 Stunden die Feststellung Ihrer Personalien ermöglichen.
  • Für den Tatbestand der Unfallflucht genügt Ihr bedingter Vorsatz. Bedingter Vorsatz bedeutet, dass Sie mindestens damit rechneten, möglicherweise einen Unfall mitverursacht zu haben und sich damit abfinden. Es gibt keine fahrlässige Unfallflucht. 
  • Sie werden also bestraft, wenn Sie den Unfall bemerkt haben oder hätten bemerken müssen. Im Streitfall muss ein Gutachter entscheiden.

Mit diesem Strafmaß müssen Sie rechnen

  • Werden Sie der Unfallflucht beschuldigt, kommt es auf die Schadenshöhe an. Sachschäden bis zu 600 € führen zur Einstellung des Verfahrens, sofern Sie nicht einschlägig bekannt und bereit sind, die Angelegenheit zu regeln. Oft erfolgt die Einstellung mit einer Geldauflage.
  • Bei Sachschäden bis ca. 1500 € droht Ihnen eine Geldstrafe, sieben Punkte in Flensburg und bis zu drei Monate Fahrverbot.
  • In schwierigen Fällen, insbesondere bei Wiederholungstätern, kann der Führerschein eingezogen und die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von einer medizinisch-psychologischen Untersuchung abhängig gemacht werden.
  • Haben Sie einen Menschen verletzt, müssen Sie auf jeden Fall mit einem Führerscheinentzug und einer hohen Geld- oder Freiheitsstrafe rechnen. Zur Unfallflucht kommt dann auch noch die mindestens fahrlässige Körperverletzung hinzu.
  • Das Strafmaß kann in einzelnen Gerichtsbezirken durchaus variieren.
  • Auch ist Ihre persönliche Vorgeschichte relevant. Sind Sie ein bislang unbescholtener Bürger, dürfen Sie eher mit richterlicher Milde rechnen, als wenn Sie immer wieder als Verkehrsrowdy in Erscheinung getreten sind.
  • Zur besseren Orientierung lesen Sie den Text des § 142 StGB.
  • Bedenken Sie stets: Die Probleme, die Sie nach einem Verkehrsunfall regeln müssen, sind weniger gewichtig, als wenn Sie nach einer Unfallflucht mit noch größeren Problemen kämpfen müssen. Rechnen Sie immer damit, dass hinter irgendeiner Ecke doch ein Zeuge steht, der Sie beobachtet und anzeigt.
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