- 14.06.2011 Tobias Spranger
So handeln Sie nach einem Unfall im Freizeitpark
Sie bleiben beim Aussteigen aus einem der Fahrwerke hängen, eine Halterung reißt und Sie fallen oder etwas ähnliches. Aber was tun, wenn so etwas in einem Freizeitpark passiert? Einfach ins Krankenhaus gehen? Den Krankenwagen rufen? Wer kommt für den Schaden auf?
- Die Betreiber von Fahrgeschäften auf Jahrmärkten und in Freizeitparks sind auf jeden Fall haftbar für Unfälle auf ihrem Gelände. Sollten Sie also durch einen Unfall zu Schaden kommen, wird natürlich der jeweilige Zuständige, je nach Verletzungsgrad, den Krankenwagen rufen.
- Wichtig ist, dass Sie den Unfallhergang genau schildern und nichts herunterspielen, da die Versicherung des Freizeitparks den Schaden übernehmen muss.
- Es gibt jedoch Ausnahmen. Sollten Sie sich nicht an die Sicherheitsvorschriften des jeweiligen Fahrgeschäfts gehalten haben, indem Sie zum Beispiel einen Gurt nicht angelegt haben, dann müssen Sie selbst für den Schaden haften. Deshalb ist es immer empfehlenswert, eine Haftpflichtversicherung zu haben.
- Sollte ein Unfall in einem Freizeitpark durch fahrlässiges Verhalten vonseiten der Betreiber oder der Aufsicht herbeigeführt werden, kann es sogar zu einer Strafanzeige führen, wegen fahrlässiger Körperverletzung.
- Im Streitfall können Sie auf jeden Fall besten Gewissens die Polizei hinzuziehen. Dies ist aus versicherungstechnischen Gründen sogar manchmal unabdingbar, da die Ihre Versicherung oder die des Parks einen Unfallbericht verlangt. Hierbei kann die Polizei Ihnen Tipps geben, was unbedingt darin stehen muss und was nicht erwähnt werden muss.
Im Allgemeinen verhalten sich Freizeitparks jedoch bei Unfällen sehr kulant, da Sie nicht wollen, dass so etwas "an die große Glocke" gehängt wird, denn das wäre für solch ein Unternehmen auf jeden Fall geschäftsschädigend. Dies kommt Ihnen bei einer unkomplizierten Abwicklung natürlich zugute.