Umzug beim Finanzamt absetzen - so machen Sie es richtig

Umzugskosten sind nicht immer Werbungskosten. Umzugskosten sind nicht immer Werbungskosten.
Wenn Sie zur Sicherung oder zum Erwerb beruflicher Einkünfte umziehen, sind die mit Ihrem Umzug verbundenen Aufwendungen beim Finanzamt steuerlich abzugsfähig. Sie sollten die Möglichkeiten aber genau kennen, damit Sie aus steuerlicher Sicht strategisch richtig umziehen.
Volker Beeden
23.09.2011 Volker Beeden
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Nur der beruflich veranlasste Umzug ist steuerlich relevant

  • Ein privat veranlasster Umzug ist steuerlich belanglos. Beruflich veranlasste Umzugskosten sind Werbungskosten. Auf die Notwendigkeit kommt es nicht an. Das Finanzamt darf den Umzug als solchen nicht kritisieren.
  • Ihr Umzug ist beruflich veranlasst, wenn Sie selbst kündigen oder Ihnen gekündigt wurde und Sie woanders eine neue Stelle gefunden haben. Ebenso, wenn Ihr Arbeitsplatz an einen anderen Ort verlegt wurde.
  • Vor allem ist der Umzug beruflich veranlasst, wenn sich durch den Umzug Ihre Fahrtzeit zum Betrieb um mindestens eine Stunde verkürzt. Regelmäßige Staus und zähfließender Verkehr sind zu berücksichtigen.
  • Fahrtzeitveränderungen bei Ehepartnern werden nicht zusammengerechnet. Es wirkt sich nicht nachteilig aus, wenn Sie eine Stunde Fahrtzeit einsparen, Ihr Ehepartner aber einen längeren Fahrtweg akzeptieren muss.
  • Wenn Sie den Fahrweg zum Arbeitsplatz mehrfach am Tag zurücklegen müssen, dürfen Sie diese Zeiten zusammenrechnen. Ein Lehrer, der zum Schulunterricht, zu Konferenzen, Elternsprechtagen oder Nachmittagsunterricht mehrfach zur Schule fahren muss, kann diese Fahrzeiten zusammenaddieren.
  • Ihr Umzug ist auch beruflich veranlasst, wenn Sie auf Wunsch Ihres Arbeitgebers die Wohnung wechseln, damit Sie schneller einsatzbereit sind oder den Betrieb gar auf dem Fußweg erreichen.
  • Bei einer Versetzung auf eigenen Wunsch müssen Sie vorsichtig sein, da es dann an der beruflichen Verbesserung oft fehlt. Wenn Sie allerdings bessere Aufstiegsmöglichkeiten wahrnehmen können, spielt es keine Rolle, wenn Sie sich zugleich auch durch private Gründe zum Arbeitsplatz veranlasst sehen.
  • Wenn Ihr befristetes Arbeitsverhältnis ausgelaufen ist und Sie in die Nähe Ihrer Arbeitsstelle gezogen sind, dürfen Sie Ihre Aufwendungen für den Rückumzug nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses absetzen. Allerdings geht der Bundesfinanzhof davon aus, dass ein Rückumzug nicht ausreichend beruflich veranlasst sei, wenn er im Zusammenhang mit Ihrem Ausscheiden aus dem aktiven Berufsleben steht.
  • Sie können beim Finanzamt auch vergebliche Umzugskosten geltend machen, wenn Sie sich eine neue Wohnung gesucht haben und der Arbeitgeber dann die Versetzung nicht mehr realisieren möchte.
  • Der Umzug in das neu gebaute Eigenheim bleibt steuerlich belanglos, da hier der private Anlass maßgebend sein soll.

Finanzamt erkennt Aufwendungen nebst Pauschale an

  • Zu den abzugsfähigen Umzugskosten gehören die Beförderungskosten des Spediteurs, die Miete für einen Leih-LKW, der Lohn für die Umzugshelfer, Reisekosten im Zusammenhang mit der Wohnungsbesichtigung (Fahrtkosten 0,30 EUR je km), Maklergebühren und doppelte Mietzahlungen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.
  • Für weitere Kosten wie Inserate, Telefonate, Gebühren, Umweltkosten und Ähnliches können Sie auf der Grundlage des Bundesumzugskostengesetzes einen Pauschalbetrag ansetzen. Dieser beträgt für Ledige 628 EUR und für Verheiratete 1.256 EUR. Für jede im Haushalt lebende Person erhalten Sie vom Finanzamt noch einen Zuschlag von 265 EUR.
  • Beachten Sie, dass Sie die Umzugskosten für eine endgültige Wohnung geltend machen sollten. Die Kosten für die Beziehung eines Behelfsquartiers können zwar auch relevant sein, sie blockieren dann aber den Ansatz der Aufwendungen für die eigentliche Wohnung.
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