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Umsatzsteuer in Deutschland und Österreich - Vergleich und Wissenswertes

Als deutscher Privatkäufer zahlt man in Österreich die gültige Umsatzsteuer
Als deutscher Privatkäufer zahlt man in Österreich die gültige Umsatzsteuer
Steuern werden in unterschiedlichen Formen seit vielen Jahren in den Ländern Deutschland und Österreich erhoben. Die deutsche Umsatzsteuer nimmt ihren Anfang mit einem Steuersatz von 0,5 Prozent nach dem Ersten Weltkrieg. In Österreich startet sie mit einem Satz von 16 Prozent im Jahr 1973.

Jedes europäische Land, das gilt auch für die EU-Staaten, verfügt über eine eigenständige Steuergesetzgebung. Die Folge sind unterschiedliche Steuersätze auf Waren und Dienstleistungen. Das gilt auch für die Umsatzsteuer in Deutschland und Österreich.

Unterschiedliche Steuersätze - Umsatzsteuer in Deutschland und Österreich 

  • Österreich darf sich als ein Land bezeichnen, welches sehr lange an einer einmal beschlossenen Umsatzsteuer festhält. Seit 1995 beträgt der allgemeine Steuersatz 20 Prozent (ermäßigt 10 Prozent). Dazu gibt es noch einen Zwischensteuersatz von 12 Prozent, der beim Verkauf von Wein aus eigener Erzeugung angewendet wird.
  • In Deutschland liegt der Umsatzsteuersatz seit 2007 bei 19 Prozent (ermäßigt bei 7 Prozent). In beiden Ländern gibt es eine Reihe von Leistungen, die steuerbefreit sind, wie zum Beispiel Leistungen von Ärzten, Banken und Versicherungen.

Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen nutzen anstelle der Einfuhrumsatzsteuer die Erwerbsteuer

Die der Umsatzsteuer unterliegenden deutschen und österreichischen Unternehmen können im Gegensatz zu früher ihre Geschäfte innerhalb der Europäischen Union ohne irgendwelche Grenzformalitäten tätigen.

  • Anstelle der früheren Einfuhrumsatzsteuer hat der Gesetzgeber die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbes gesetzt.
  • Die Erwerbssteuer muss im jeweiligen Unternehmen zu den landestypischen Steuersätzen berechnet werden. Falls die Erwerbssteuer beim Wareneinkauf für das Unternehmen anfällt, kann sie als Vorsteuer abgezogen werden.
  • Deutsche und österreichische Unternehmen dürfen die Variante Erwerbssteuer nur dann wählen, wenn beide Partner in ihren Ländern der Umsatzsteuerpflicht unterliegen.
  • Beispielsweise gilt der gewerbliche Verkauf von Waren eines deutschen Unternehmens an umsatzsteuerbefreite Unternehmer in Österreich nicht als innergemeinschaftlichen Erwerb. In der Rechnung für den umsatzsteuerbefreiten Unternehmer muss die jeweils anzuwendende deutsche Mehrwertsteuer bereits enthalten sein und an ein deutsches Finanzamt abgeführt werden.

Innerhalb der Europäischen Union wird zumindest für den gewerblichen Handel nach dem Bestimmungslandprinzip verfahren. Das heißt, dass eine Leistung (beispielsweise Warenlieferung) in dem Staat besteuert wird, der sie erhält. Wer als Österreicher in einem deutschen Online-Shop einkauft, zahlt allerdings lediglich die deutsche Umsatzsteuer von 7 oder 19 Prozent. 

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