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Umgangsrecht verweigern - das sollten Sie dabei beachten

Das Umgangsrecht zu verweigern erfordert schwerwiegende Gründe.
Das Umgangsrecht zu verweigern erfordert schwerwiegende Gründe.
Nach einer Trennung oder Scheidung möchten viele dem anderen Elternteil ihrer Kinder das Umgangsrecht verweigern. Das ist aber nur unter strengen Voraussetzungen möglich.

Grundsätzlich sieht das Gesetz vor, dass Kinder auch nach der Trennung ihrer Eltern Kontakt zu Mutter und Vater pflegen. Das wird als wichtig für die Entwicklung des Kindes angesehen; deshalb ist es schwer, einem Elternteil das Umgangsrecht komplett zu verweigern. Allerdings gibt es natürlich Fälle, in denen es einem Elternteil oder dem Kind nicht zumutbar ist, das Umgangsrecht des anderen umzusetzen. In diesem Fall können Sie verweigern, dass das Kind den Ex-Partner besucht.

Wann Sie das Umgangsrecht verweigern können

  • Normalerweise haben beide Eltern ein Umgangsrecht mit ihrem Kind; auch das Kind selbst hat ein Umgangsrecht mit beiden Elternteilen. Das Umgangsrecht hat mit dem Sorgerecht nichts zu tun!
  • Wie häufig Besuche stattfinden müssen, ist im Gesetz nicht geregelt. Normalerweise wird eine Vereinbarung getroffen, dass das Kind jedes zweite Wochenende, einen Teil der Feiertage wie Weihnachten und Ostern und die Hälfte der Schulferien bei dem Elternteil verbringt, bei dem es sonst nicht wohnt.
  • Wenn vor Gericht eine solche Vereinbarung getroffen wurde, können Sie diese nicht ohne schwerwiegende Gründe umgehen und das Umgangsrecht verweigern.
  • Das Recht darauf, das Umgangsrecht ganz offiziell zu verweigern, haben Sie dann, wenn die Besuche beim anderen Elternteil dem Kind schaden. Das kann der Fall sein, wenn der andere Alkoholiker ist oder das Kind misshandelt.
  • Um das Umgangsrecht zu verweigern, reicht es in der Regel nicht aus, dass das Kind ungern zum Ex-Partner geht, reizbar ist oder einnässt. Sie müssen schon schwerwiegende Gründe nennen, dass das Kindeswohl durch das Umgangsrecht gefährdet ist, und dass das Verhalten des Kindes nicht nur daran liegt, dass es die Trennung der Eltern noch nicht richtig verkraftet hat.
  • Wenn Sie Ihrem Ex-Partner das Umgangsrecht verweigern, ohne dass dies von einem Gericht gestützt wird, kann gegen Sie ein Zwangsgeld oder Zwangshaft verhängt werden. Eventuell kann der Richter auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Teil des Sorgerechts ist, komplett auf den anderen Elternteil übertragen.
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