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Umgangsrecht für Großeltern - Wissenswertes zum Umgangsrecht für Angehörige

Kinder geben Kraft, Großeltern geben Halt.
Kinder geben Kraft, Großeltern geben Halt.
Da hat man Enkelkinder und darf sie nicht sehen!? Viele Eltern wollen es vielleicht nicht wahrhaben. Aber auch als Großeltern haben Sie ein gesetzliches Umgangsrecht, vorausgesetzt, es dient dem Wohl des Kindes.

Kinder brauchen Bezugspersonen. Im Regelfall sind dies die Eltern. Aber auch die Angehörigen aus dem näheren Verwandtenkreis, insbesondere die Großeltern, sind wichtige Adressaten, wenn es um die Entwicklung des Kindes und die Ausbildung seines Charakters geht. Schließlich sind die Großeltern die Wurzeln, aus denen die Enkelkinder hervorgegangen sind. Sie sind unabdingbarer Bestandteil der Familiengeschichte. Der Gesetzgeber trägt dieser Tatsache im Gesetz Rechnung.

Großeltern sind Bezugspersonen

  • In § 1685 Bürgerliches Gesetzbuch heißt es klipp und klar: "Großeltern haben ein Recht auf Umgang mit dem Enkelkind". Dieses Umgangsrecht ist unabdingbar.
  • Voraussetzung ist allerdings, dass das Umgangsrecht der Großeltern auch dem Wohl des Kindes dient. Es ist klar, dass es sich dabei um einen Begriff handelt, der einen großen Beurteilungs- und Ermessensspielraum beinhaltet. Die Sichtweise ändert sich, je nachdem aus welcher Perspektive man die Situation betrachtet.
  • Soweit Ihnen die Eltern des Kindes Ihr Umgangsrecht als Großeltern verweigern, können Sie durchaus eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen. Gemäß § 1697 a BGB entscheidet das Familiengericht auf Ihren Antrag hin nach dem Kindeswohlprinzip.

Umgangsrecht muss dem Wohl des Kindes dienen

  • Sie müssen Ihren Antrag dahin gehend begründen, dass das Umgangsrecht sehr wohl dem Wohl des Enkelkindes dient. Warum dies so ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Grundsätzlich ergibt sich die Antwort aus der rein natürlichen Situation, in der ein Umgangsrecht der Großeltern von Natur aus vorgegeben ist. Nur in Ausnahmefällen dürfte das Wohl des Kindes einem Umgangsrecht entgegenstehen. Es ist dann Sache der Eltern, dem Gericht entsprechende Tatsachen vorzutragen. Ist das Kind alt genug, kann es selbst vom Richter angehört werden.
  • Umgekehrt hat auch das Kind gegenüber den Großeltern ein Umgangsrecht und kann von den Eltern verlangen, dass es ihm gewährt wird.
  • Wie das Umgangsrecht im Einzelfall ausgestaltet wird, muss im Einzelfall entschieden werden. Sie können gegenseitige Besuche, Ausflüge oder gemeinsame Urlaube vorschlagen, aber auch den Kontakt per Brief oder Telefon pflegen.

Nutzen Sie die Vermittlung der Jugendämter

  • In Streitfall sollten Sie das Jugendamt ansprechen. Die Mitarbeiter sind vermittelnd tätig und können aus neutraler Position geeignete Vorschläge unterbreiten.
  • Beachten Sie, dass die Jugendämter auch als Servicebehörde arbeiten. Sie bieten kostenlose Beratungen an und führen auch Mediationen durch. Aber auch Familienberatungsstellen wie die Arbeiterwohlfahrt oder Caritas oder das Diakonische Werk bieten Unterstützung an.
helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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