Übertragung der Aufsichtspflicht im Urlaub - darauf sollten Sie achten

Aufsichtspflicht bedeutet Verantwortung. Aufsichtspflicht bedeutet Verantwortung.
Kinder sind unser Allerliebstes. Aber im Urlaub möchten Sie auch mal Ihre Ruhe haben. Bei einer Übertragung der Aufsichtspflicht auf eine andere Person sollten Sie die rechtlichen Grundlagen kennen und Probleme vermeiden.
Volker Beeden
27.01.2012 Volker Beeden
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Dafür brauchen Sie beide Hände

Wenn Sie im Urlaub Ihren Kindern gewisse Freiheiten gewähren möchten, kommt eine Übertragung der Aufsichtspflicht in Betracht. Diese Möglichkeit besteht vornehmlich dann, wenn Sie Ihren Urlaub in einem Ferienpark verbringen oder Ihre Kinder einem Betreuer anvertrauen wollen.

Im Urlaub wollen Sie sich erholen

  • Die rechtliche Grundlage finden Sie in § 832 BGB. Dort regelt das Gesetz die Haftung des Aufsichtspflichtigen.
  • Zunächst sind Sie aber als der gesetzliche Vertreter Ihres Kindes derjenige, dem die Aufsichtspflicht über Ihr Kind obliegt. In dem Augenblick, in dem Sie die Übertragung der Aufsichtspflicht vornehmen, handeln Sie selbst noch in Ausübung Ihrer eigenen Aufsichtspflicht.

Aufsichtspflicht nur an aufsichtsfähige Personen abgeben

  • Dies bedeutet, dass Sie die Person, der Sie die Aufsichtspflicht übertragen wollen, sehr sorgfältig auswählen und nach Möglichkeit auch überwachen müssen. Können Sie erkennen, dass die in Betracht gezogene Person aufgrund ihres körperlichen oder geistigen Zustandes nicht in der Lage ist, die Aufsichtspflicht über Ihr Kind wahrzunehmen, verletzen Sie mit der Übertragung der Aufsichtspflicht auf diese Person Ihre eigene Aufsichtspflicht. Sie machen sich dann im Schadensfall Ihrem eigenen Kind gegenüber schadensersatzpflichtig und unter Umständen sogar strafbar.
  • Das Gesetz bestimmt, dass eine aufsichtspflichtige Person, die ein minderjähriges Kind oder eine infolge ihres geistigen oder körperlichen Zustandes beaufsichtigungsbedürftige Person betreut, einem Dritten für den durch das Kind verursachten Schaden haftet.
  • Diese Schadensersatzhaftung tritt nur dann nicht ein, wenn die aufsichtpflichtige Person ihre Aufsichtspflicht ordentlich erfüllt hat oder der eingetretene Schaden auch bei ordentlicher Führung eingetreten wäre.

Übertragung nicht an jeden x-Beliebigen

  • Achten Sie also darauf, dass Sie Ihr Kind nicht einer x-beliebigen Person anvertrauen. Vergewissern Sie sich, dass diese Person körperlich und geistig zur Beaufsichtigung in der Lage und sich ihrer Verantwortung bewusst ist.
  • Achten Sie auch darauf, ob diese Aufsichtsperson noch andere Kinder beaufsichtigen muss und inwieweit sie infolge des damit verbundenen Betreuungsaufwandes überhaupt noch in der Lage ist, ihrer Aufgabe nachzukommen.
  • Kontrollieren Sie in regelmäßigen zeitlichen Abständen, ob die Aufsichtsperson noch Herr der Lage ist und sich Ihr Kind auch angemessen verhält.
  • Geben Sie Ihr Kind im Urlaub nur dann in fremde Hände, wenn es selbst so weit einsichtsfähig ist und die Aufsichtsperson als solche anerkennt und seine Weisungen befolgt.
  • Im Idealfall verfügt die Aufsichtsperson über eine dafür vorgesehene Haftpflichtversicherung. Im Ferienpark ist der Betreiber verantwortlich, für den die Aufsichtsperson arbeitet.
  • Vergessen Sie nie die extremen und tödlich verlaufenden Fälle, in denen Kinder im Schwimmbecken des Hotelpools unter Aufsicht des Bademeisters in die Gegenstromanlage eingesaugt wurden.
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