Übernachtungspauschale wird vom Arbeitgeber bezahlt
- Für Selbstständige gilt der Begriff der Übernachtungspauschale nicht. Hierunter versteht man in Deutschland einen steuerfreien Ausgleich des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer.
- Voraussetzung für die Übernachtungspauschale ist, dass dem Arbeitnehmer tatsächlich Kosten für eine auswärtige Übernachtung innerhalb Deutschlands entstanden sind. Diese Aufwendungen kann der Arbeitgeber mit 20 Euro ohne Nachweis pauschalieren.
- Selbstständige können jedoch die tatsächlichen Übernachtungskosten als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Dazu sind allerdings die Kosten in tatsächlicher Höhe nachzuweisen.
- Nicht zu den steuerlich Abzugsfähigen Übernachtungskosten zählen Parkplatzkosten, Aufwendungen für die Minibar oder den Fernseher und Telefonkosten.
- Parkplatzkosten können als KFZ-Kosten, Telefon im Hotel als Telefonkosten in der Gewinn- und Verlustrechnung angeführt werden.
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Übernachtung in Deutschland muss nachgewiesen sein
- Da es sich bei den Ausgaben für die beruflich bedingte Übernachtung nicht um die Übernachtungspauschale handelt, müssen die Ausgaben an Hand der Hotelbelege nachgewiesen werden.
- Beinhaltet der Preis für das Hotel oder Appartement in Deutschland auch ein Frühstück, so ist dies gesondert auszuweisen. Die Kosten für das Frühstück fallen unter den Verpflegungsmehraufwand.
- Kann das Frühstück auf der Rechnung nicht gesondert ausgewiesen werden, so ist es in Deutschland üblich, eine zwanzigprozentige Pauschale aus dem Gesamtpreis für die Übernachtung heraus zu rechnen und als Aufwendungen für das Frühstück zu verbuchen.
- Arbeitnehmer, welche eine steuerfreie Übernachtungskostenpauschale vom Arbeitgeber erhalten, haben es hier einfacher.
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