- 20.11.2010 Jürgen Hemminger
- Den Anspruch auf Übergangsgeld
In Zeiten, in denen kein Arbeitsentgeld bezahlt wird, aus Gründen, die der Arbeitnehmer nicht zu verantworten hat, wie zum Beispiel bei Widereingliederung nach Arbeitslosigkeit oder bei einer Gesundheitsmaßnahme nach Krankheit, ist es für die Betroffenen schwer finanziell über die Runden zu kommen. Deshalb gibt es bei Bedarf das so genannte Übergangsgeld.
Das Übergangsgeld ist eine optimale Hilfe für Betroffene
- Für den Bezug von Übergangsgeld müssen natürlich auch die Voraussetzungen erfüllt sein. Das bedeutet, dass der Antragsteller vor Beginn einer Maßnahme die zu Übergangsgeld führt, innerhalb der letzten 3 Jahre 360 Tage sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein muss.
- Die Berechnung von Übergangsgeld erfolgt auf der Grundlage des letzten erzielten Arbeitsentgeldes. Von diesem Einkommen werden 80% als Grundlage für die Berechnung genommen.
- Nun werden diese 80% mit dem Nettolohn verglichen und von beiden Ergebnissen wird das niedrigste genommen und als Grundlage für die Berechnung von Übergangsgeld angesetzt.
- Wer mindestens ein Kind hat oder den Ehepartner pflegt, erhält dann auf Grund der vorgenannten Berechnung 75% als Übergangsgeld und 67% als Anschluss-Übergangsgeld.
- Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, der erhält lediglich 68% als Übergangsgeld und 60% als Anschluss-Übergangsgeld.
- Das Übergangsgeld wird in aller Regel nur solange bezahlt, solange eine Maßnahme läuft.
- Ob und inwieweit Sie eventuell Anspruch auf Übergangsgeld haben, sollten Sie zum Beispiel bei Ihrem Arbeitsamt oder Ihrem Rentenversicherungsträger erfragen.