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Trinkwasserverordnung: Legionellenprüfung - Ja oder Nein?

Manche Anlagengrößen erfordern eine Legionellenüberprüfung des Trinkwassers.
Manche Anlagengrößen erfordern eine Legionellenüberprüfung des Trinkwassers.
Als Trinkwasser wird Wasser bezeichnet, das zur Verwendung am und durch den Menschen gedacht ist. In erster Linie kommt es aus der Wasserleitung. Verwendungsvarianten sind unter anderem zum Trinken, zur Essenszubereitung, zur Körperhygiene, zum Waschen und Reinigen von Wäsche und anderen Gegenständen im Haushalt. Es muß bestimmte Richtwerte erfüllen und darf den Menschen weder beim Genuss noch beim Gebrauch gesundheitlich beeinträchtigen. Die Trinkwasserverordnung verlangt ab 31.12.2013 unter bestimmten Voraussetzungen die Überprüfung des Trinkwassers auf Legionellen. Wer ist von dieser Pflicht betroffen und welche Vorbereitungen sind notwendig?

Trinkwasserverordnung legt Voraussetzungen zur Prüfpflicht fest

Das Einatmen von mit Legionellen befallenem Trinkwasser kann zu schweren Erkrankungen, im schlimmsten Fall mit Todesfolge, führen. Aus diesem Grund verlangt die Trinkwasserverordnung die sogenannte Legionellenprüfung des Wassers in Gebäuden, in welchen Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen (z. B. Vermietung) oder öffentlichen (z. B. Kindergarten) Tätigkeit abgegeben wird. Ein- und Zweifamilienhäuser sind von der Prüfpflicht befreit, da diese nicht zu den Großanlagen laut Trinkwasserverordnung zählen. Die vorgegebenen Kriterien sind meist ab Gebäuden mit drei Wohneinheiten gegeben. Wird eine der nachfolgenden Bedingungen erfüllt, besteht die Prüfpflicht.

  • Das Volumen des Trinkwasserspeichers beträgt mehr als 400 Liter. Die Größe des Trinkwasserspeichers finden Sie in den technischen Unterlagen und am Typenschild des Geräts. Leider sind viele Geräte so aufgestellt, dass das Typenschild schlecht einsehbar ist. In der Gebrauchsanweisung finden Sie die Größe üblicherweise auch.
  • Die in der Leitung vom Warmwasserspeicher bis zur entlegensten Entnahmestelle befindliche Menge Trinkwasser beträgt 3 oder mehr Liter. Diese Option ist nicht ganz einfach überprüfbar. Im Zweifel fragen Sie Ihren Heizungsinstallateur. Für 3 Liter Leitungsinhalt reicht zum Beispiel bei einem Rohr mit 22 Millimeter Durchmesser und 1,0 Millimeter Wandstärke eine Länge von 9,5 Metern aus. Je dünner der Rohrleitungsdurchmesser und die Wandstärke sind, umso länger kann das Rohr sein, um auf 3 Liter Inhalt zu kommen. Der Inhalt von Zirkulationsleitungen wird nicht beachtet.

Nötige Vorbereitungen zur Legionellenüberprüfung

Jeder betroffenen Hauseigentümer oder Hausverwalter sollte, wenn noch nicht geschehen, schleunigst die notwendigen Vorbereitungen zur Legionellenprüfung des Trinkwassers seines Hauses treffen.

  • Überprüfen Sie mit einem Fachmann, ob Ihre Trinkwasseranlage nach allgemein anerkannten technischen Regeln arbeitet und die Temperaturen zur Legionellenvermeidung eingehalten werden.
  • Prüfen Sie weiterhin, ob die technischen Voraussetzungen für die Legionellenprüfung vorhanden sind und den Erfordernissen der Trinkwasserverordnung entsprechen.
  • Sie benötigen eine Prüfentnahmemöglichkeit am Ausgang des Warmwasserspeichers und am Wiedereintritt der Zirkulationsleitung. Beachten Sie unbedingt das die Entnahmestellen keine entflammbaren Bestandteile enthalten dürfen. Abnehmbare Gummidichtungen sind in der Regel unproblematisch.
  • Die Probenentnahme am Strangende erfolgt über den Wasserhahn oder die Dusche.

Nun müssen Sie nur noch die Legionellenprüfung in Auftrag geben. Die Trinkwasserverordnung legt fest, dass die Probenentnahme nur durch Spezialisten erfolgen darf. Fast alle Heizkostenabrechnungs-Unternehmen wie z.B. ISTA, KALORIMETA, K&S Messteam bieten auch den Service der Legionellenprüfung mit an. Alternativ finden Sie bei Ihrem Gesundheitsamt Listen mit Firmen die zur Ausführung berechtigt sind. Ist die Probe ohne Legionellenbefall, ist die nächste Überprüfung auf Legionellen nach drei Jahren erforderlich. Sollte ein Legionellenbefall oberhalb der zulässigen Grenzwerte festgestellt werden, müssen eine Meldung an das Gesundheitsamt und die Einleitung von Legionellenvernichtungsmaßnahmen sowie erneute Überprüfungen erfolgen.

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