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Testamentseröffnung - wann und wie man vorgeht

Für Testamentseröffnungen sind die Amtsgerichte zuständig.
Für Testamentseröffnungen sind die Amtsgerichte zuständig.
In Fernsehfilmen lädt immer der Notar die Erben zur Testamentseröffnung. In Wirklichkeit ist das Amtsgericht zuständig. Wann und wie die Testamentseröffnung stattfindet, entscheidet der Rechtspfleger am Nachlassgericht. Voraussetzung ist, dass überhaupt ein Testament existiert und in den Besitz des Gerichts gelangt.
  • Das Nachlassgericht ist das für den letzten Wohnsitz des Erblassers zuständige Amtsgericht. Sobald das Gericht vom Tode des Erblassers Kenntnis erlangt, muss es einen Termin zur Testamentseröffnung bestimmen, sofern bei Gericht ein Testament verwahrt wird.
  • Ein Notar ist nur insoweit einbezogen, als er für den Erblasser ein notarielles Testament errichtet und dieses pflichtgemäß in die Verwahrung des Amtsgerichts übergeben hat. Für die eigentliche Eröffnung ist ausschließlich das Amtsgericht zuständig.
  • Wann der Termin angesetzt wird, obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Er muss lediglich sobald als möglich stattfinden.
  • Im Übrigen bestimmt das Gesetz, dass jeder, der ein Testament des Erblassers auffindet, dieses unverzüglich an das Nachlassgericht abzuliefern hat.
  • Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Testament gültig ist oder Zweifel an der Gültigkeit bestehen. Diese Bewertung obliegt allein dem Nachlassgericht.

Testamentseröffnung ist ein formaler Begriff

  • Die Testamentseröffnung ist der rechtstechnische Begriff dafür, dass das Gericht nach dem Ableben des Erblassers amtlich von der Existenz seiner letztwilligen Verfügung Kenntnis nimmt. Eine verschlossene Urkunde wird geöffnet und offen in die Nachlassakte genommen. Das Nachlassgericht erfährt in der Regel durch die Information des Standesamtes vom Ableben des Erblassers. Im Übrigen können Sie, wenn Sie Gründe für Ihre Erbeinsetzung haben, das Gericht auf den Todesfall hinweisen.
  • Zum Eröffnungstermin sollen die als gesetzliche Erben in Betracht kommenden Personen sowie die aus der Verfügung erkennbaren beteiligten Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker oder Auflagenbegünstigte geladen werden. Sie sind als Beteiligter aber nicht verpflichtet, der Ladung Folge zu leisten. Wenn Sie nicht erscheinen, erhalten Sie eine Kopie des Testaments übersandt.
  • Das Gericht ist auch nicht verpflichtet, aufwendige Recherchen nach möglichen Erben anzustellen.
  • In der Praxis sehen viele Nachlassgerichte von einer Ladung der Beteiligten ab und übersenden ihnen nach der internen Eröffnung gebührenfrei eine Kopie des Testaments.
  • Wenn Sie Anhaltspunkte haben, dass eine andere Person im Besitz eines Testaments ist, können Sie bei Gericht beantragen, diese Person zur Ablieferung des Testaments zu veranlassen. Das Zurückbehalten von Testamenten ist als Urkundenunterdrückung strafbar.
  • Mit der Testamentseröffnung beginnt die Ausschlagungsfrist zu laufen. Binnen sechs Wochen können Sie das Erbe ablehnen.
  • Außerdem können Sie als Erbe einen Erbschein beantragen und Ihre Rechtsnachfolge dokumentieren.
  • Sind mehrere Erben vorhanden, können Sie allerdings nur gemeinschaftlich über das Erbe verfügen.
  • Ein eröffnetes Testament können Sie im Übrigen einsehen, wenn Sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Wann dies der Fall ist, hängt vom Inhalt des Testaments oder der Darstellung Ihrer Beziehung zum Erblasser ab.
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