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Testament gefunden - was tun?

Testamente regeln die Erbfolge individuell.
Testamente regeln die Erbfolge individuell. © Rainer Sturm / Pixelio
Sie haben ein Testament gefunden? Dann dürfen Sie es keinesfalls verheimlichen. Tun Sie dies, machen Sie sich strafbar. Warum und wieso erfahren Sie in diesem Artikel.

Wenn Sie im Nachlass einer verstorbenen Person ein Testament gefunden haben, müssen Sie tätig werden. Das Gleiche gilt, wenn jemand Ihnen ein Testament zur Verwahrung übergeben hat.

Ein Testament verändert die gesetzliche Erbfolge

  • Wenn Sie ein eigenhändig formuliertes Testament gefunden haben, handelt es sich fast immer um ein privatschriftliches Testament, das der Erblasser selbst verfasst hat. Leichtsinnigerweise hat er es nicht beim Amtsgericht hinterlegt. Er ist deshalb darauf angewiesen und hat möglicherweise auch darauf vertraut, dass Sie als Finder des Testaments dieses beim Nachlassgericht abliefern.
  • Sie müssen wissen, dass ein Testament die gesetzliche Erbfolge vollständig oder zumindest teilweise verändert. Die verstorbene Person hat offenbar Anlass gesehen oder einen Anlass gehabt, einen nach dem Gesetz eigentlich berufenen Erben von der Erbfolge auszuschließen oder seine Erbenstellung zumindest einzuschränken.

Notarielle Urkunden werden amtlich verwahrt

  • Finden Sie ein notariell beurkundetes Testament, brauchen Sie sich keine Gedanken zu machen. Das Schriftstück, das Sie gefunden haben, stellt eine Kopie der Notarurkunde dar. Die Originalurkunde wird vom Notar stets beim Amtsgericht hinterlegt.
  • Seit dem 1.1.2012 werden alle vor einem Notar oder in gerichtliche Verwahrung gelangte Testamente beim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer verwahrt.

So ist sichergestellt, dass im Erbfall das Testament immer beim Nachlassgericht vorgelegt wird.

Sie müssen jedes gefundene Testament abliefern

  • Gemäß § 2259 Bürgerliches Gesetzbuch sind Sie gesetzlich verpflichtet, ein aufgefundenes oder in Ihrem Besitz befindliches Testament unverzüglich an das Nachlassgericht zu übergeben, sobald Sie vom Tod des Erblassers Kenntnis erhalten.
  • Nachlassgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen Wohnsitz hatte.
  • Beachten Sie, dass diese Ablieferungspflicht auch dann besteht, wenn der Erblasser Sie angehalten haben sollte, das Testament nicht beim Nachlassgericht abzuliefern.

Ein Testament nicht abliefern ist strafbar

  • Beziehen Sie immer ein, dass Sie sich wegen Unterdrückung (§ 274 StGB) strafbar machen, wenn Sie das Testament nicht beim Nachlassgericht abliefern.
  • Ferner müssen Sie mit Schadensersatzansprüchen der Person rechnen, die der Erblasser im Testament bedacht hat.

Prüfung der Wirksamkeit des Testaments obliegt dem Nachlassgericht

Sie müssen jede Urkunde abliefern, die sich äußerlich oder nach ihrem Inhalt als Testament darstellt.

  • Es ist nicht Ihre Aufgabe zu entscheiden, ob dieses Testament gültig, widerrufen oder gegenstandslos ist. Auch ein mit der Schreibmaschine geschriebenes und deshalb formal ungültiges Testament müssen Sie abliefern. Es ist allein Aufgabe des Nachlassgerichts, dieses Schriftstück im Erbscheinverfahren zu prüfen.
  • Lediglich Verfügungen, in denen der Erblasser ausschließlich eine Anordnung über seine Bestattung getroffen hat, brauchen Sie nicht abzuliefern.

Beachten Sie, dass das Nachlassgericht die Herausgabe eines aufgefundenen Testamentes von Ihnen erzwingen kann.

helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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