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Zuverdienst beim Elterngeld - was Sie dabei beachten sollten

Gesetzliche Regelungen beim Elterngeld beachten
Gesetzliche Regelungen beim Elterngeld beachten
Falls Sie während der Elternzeit vom Staat Elterngeld erhalten, müssen Sie bei damit rechnen, dass dieses gekürzt wird, wenn Sie in dieser Zeit ein zusätzlichen Einkommen haben. Erfahren Sie hier, wie dieser Zuverdienst angerechnet wird und was Sie darüber hinaus beachten sollten.

Anrechnung des Zuverdiensts

Wenn Sie während der Elternzeit ein zusätzliches Einkommen haben, wird dieser Zuverdienst voll auf Ihr Elterngeld angerechnet.

  • Eine Freigrenze, die es bei vielen anderen Steuern oder Zuschüssen gibt, existiert beim Elterngeld nicht, sodass zum Beispiel auch Jobs auf 400-Euro-Basis voll angerechnet werden.
  • Wenn Sie zum Beispiel vor der Elternzeit ein monatliches Einkommen von 1.000 Euro (netto) hatten, würden Sie grundsätzlich 670 Euro Elterngeld, also 67 Prozent Ihres vorherigen Einkommens, erhalten.
  • Wenn Sie zusätzlich zum Elterngeld noch ein Einkommen aus einem Nebenjob haben, wird dieses Einkommen von Ihrem vorherigem Einkommen abgezogen und Ihr Elterngeld auf Basis des Differenzwertes berechnet.
  • Würden Sie also zum Beispiel 400 Euro nebenbei verdienen, würden Sie 67 Prozent von 600 Euro (1.000-400 Euro) erhalten, also 402 Euro.
  • Insgesamt hätten Sie dann mit dem Nebenjob und dem Elterngeld 802 Euro im Monat zur Verfügung, ohne den Nebenjob lediglich 670 Euro.

Besonderheiten beim Elterngeld

Sollten Sie während der Elternzeit einer Nebentätigkeit nachgehen, müssen Sie neben der Neuberechnung Ihres Elterngeldes auch noch weitere Besonderheiten beachten:

  • Grundsätzlich dürfen Sie während der Elternzeit nur maximal 30 Stunden pro Woche einer beruflichen Tätigkeit nachgehen.
  • Dies gilt für die komplette Elternzeit, also nicht nur im ersten Jahr, sondern auch im zweiten und dritten Jahr. 
  • Zudem müssen Sie beachten, dass Sie nicht mehr als 75 Prozent Ihres bisherigen Einkommens verdienen und auch nicht mehr als die Höchstgrenze bei einem Nettoteileinkommen von 2.700 Euro überschreiten. 
  • Zudem müssen Sie auf jeden Fall Ihren früheren Arbeitgeber über die neue Nebentätigkeit informieren.
  • Dies liegt daran, dass Sie während der Elternzeit dem Kündigungsschutz unterliegen, der neben dem Recht, Ihre frühere Arbeit nach der Elternzeit wieder aufnehmen zu können, auch weiterhin Pflichten mit sich bringt. 
  • So würden Sie Ihren Arbeitsvertrag verletzten, wenn Sie während Ihrer Elternzeit nicht im früheren Unternehmen, sondern ohne Zustimmung in einem anderen Unternehmen arbeiten.
  • Dabei ist es egal, ob es sich um ein Unternehmen in derselben Branche handelt oder nicht, wobei Ihr Arbeitgeber grundsätzlich weniger Probleme damit hätte, Ihnen die Zustimmung für eine branchenfremde Arbeit zu geben, als Sie für ein Konkurrenzunternehmen arbeiten zu lassen.
  • Zudem müssen Sie bei einem Nebeneinkommen bedenken, dass Sie zwar während der Elternzeit keine Beiträge bei Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung zahlen müssen, diese Beitragsbefreiung allerdings aufgrund Ihres Zuverdiensts entfallen kann.
  • So dürften Sie bis zu 400 Euro (freiberuflich 355 Euro) monatlich verdienen, ohne dass Ihre Beitragsbefreiung aufgehoben werden würde.
helpster.de Autor:in
Kevin Höbig
Kevin HöbigKevin ist ein alter Hase bei HELPSTER. Als Webdesigner und Mediengestalter, der auch auf journalistische Erfahrung zurückblicken kann, beschäftigt er sich nicht nur privat mit technischen Themen. Dank seines Wissens hilft er anderen oft mit praktischen Tipps weiter.
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