Streupflicht auf dem Parkplatz - darauf sollten Sie als Kunde achten

Der Supermarkt hat eine Verkehrssicherungspflicht. Der Supermarkt hat eine Verkehrssicherungspflicht.
Jeder weiß, dass Gehsteige von Eis und Schnee frei gehalten werden müssen, damit ein gefahrloses Passieren des Weges möglich ist. Aber wie sieht es eigentlich mit der Streupflicht auf einem Supermarktparkplatz aus? Denn eigentlich ist es ja das Privatgrundstück des Ladens, oder?
Jens Wilke
31.01.2012 Jens Wilke
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Warum ein Supermarktparkplatz öffentlich ist

  • Gerichten ist es in Fragen der Streupflicht egal, wer der Besitzer des Grundstücks ist. Damit ein Grundstück tatsächlich "privat" ist, muss es "eingefriedet" sein - durch einen Zaun oder eine Hecke eingegrenzt und mit einem Tor, einer Schranke o. ä. vor dem Eingang. Es darf nicht ohne Weiteres zugänglich sein.
  • Die Anforderungen an die Räum- und Streupflicht sind bei öffentlichen Grundstücken wesentlich höher als bei einem Privatgrundstück ohne öffentlichen Verkehr.
  • Bei der Räum- und Streupflicht kommt es immer auf den Einzelfall an - auf die räumlichen und zeitlichen Gegebenheiten, die Wetterverhältnisse, die Intensität des Verkehrs und die Zumutbarkeit des Schneeräumens.
  • Eine generelle Räumpflicht gibt es auch auf öffentlichen Parkplätzen nicht. Es ist ausreichend, wenn der Laden die Möglichkeit zum gefahrlosen Erreichen des eigenen Fahrzeuges und zum Verlassen des Parkplatzes sicherstellt.
  • Eine Streupflicht besteht nicht um jeden Preis. Bei anhaltendem Schneefall oder an Stellen, an denen kein Verkehr zu erwarten ist, muss der Laden auch nicht räumen. Erst ab einer gewissen Glätte und wenn nicht wenige Schritte zum Erreichen es Fahrzeugs ausreichen, muss gestreut werden. Es gilt immer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Niemandem muss zugemutet werden, seinen ganzen Tag nur mit Schneeräumen zu verbringen.

Warum der Supermarkt eine Streupflicht hat

  • Bereits dann, wenn Sie den Parkplatz des Supermarktes betreten, kommt ein "vorvertragliches Schuldverhältnis" zustande. Der Supermarkt ist bereits zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, Sie vor vermeidbarem Schaden zu bewahren.
  • Da der Supermarktparkplatz eine öffentliche Verkehrsfläche ist, hat der Betreiber eine Verkehrssicherungspflicht. Damit ist nicht gemeint, dass völlig ausgeschlossen ist, dass Sie ausrutschen. Es muss lediglich sicher gestellt sein, dass Sie gefahrlos den Laden erreichen, wenn Sie sich mit der nötigen Sorgfalt bewegen.
  • Auch wenn der Supermarkt eine Verkehrssicherungspflicht hat, wird von Ihnen trotzdem erwartet, dass Sie sich bei Glätte mit der notwendigen Vorsicht fortbewegen und damit rechnen, dass Sie stürzen könnten.
  • Die Verletzung der Streupflicht muss im Falle eines Schadens auch ursächlich für einen Sturz sein. Wenn Sie nur hinfallen, weil Sie gestolpert - und nicht ausgerutscht - sind, haben Sie auch auf einem vereisten Parkplatz keinen Schadenersatzanspruch.
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