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Steuerfreie Bezüge - was Sie dabei beachten sollten

Steuerfreier Fahrtkostenzuschuss ist rentabler als Steuerabzug.
Steuerfreier Fahrtkostenzuschuss ist rentabler als Steuerabzug.
Es gibt sie tatsächlich noch - steuerfreie Gehaltsbestandteile. Nun sind diese Bezüge natürlich die Ausnahme, müssen in der Steuererklärung auch angegeben werden, aber sie bleiben steuerfrei.

Steuerfreie Bezüge sind meistens Zulagen

  • Einige Lohnbestandteile unterliegen tatsächlich nicht der Besteuerung. In der Regel handelt es sich bei diesen steuerfreien Bezügen um Gehaltsbestandteile, die zusätzlich zu dem normalen Einkommen gezahlt werden. 
  • Eine der häufigsten steuerfreien Zuwendungen sind wohl Fahrtkostenzuschüsse. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer die Fahrtkosten aber nicht mehr zusätzlich als Werbungskosten geltend machen. 
  • Zuschüssse zu Mutterschaftsgeld-Zahlungen sind ebenfalls steuerfrei.
  • Zu den steuerfreien Bezügen gehören auch Einkommens-Kompensationen. Gerade Arbeitnehmer aus der Baubranche wissen darum. Schlechtwettergeld spielt in dieser Branche eine gewichtige Rolle.
  • In Zeiten einer Rezession ist Kurzarbeit keine Seltenheit. Die entfallene Gehaltszahlung wird in diesem Fall durch steuerfreies Kurzarbeitergeld ersetzt. 

Lohnzuschläge wirken sich gravierend aus

  • Besonders interessant sind die steuerfreien Bezüge bei Nachtarbeit oder Tätigkeiten an Feiertagen. Standardmäßige Nachtarbeit berücksichtigt einen steuerfreien Lohnzuschlag bis zu 25 Prozent des Einkommens. Wer am Sonntag arbeitet, kann ein zusätzliches Einkommen von bis zu 50 Prozent auf das Normaleinkommen steuerfrei erhalten.
  • Richtig rentabel wird die Arbeit an einem Feiertag, Weihnachten oder dem 1. Mai. Die steuerfreien Bezüge aus dem Lohnzuschlag für Feiertagsarbeit beträgt 125 Prozent, der 25. und 26. Dezember sowie der 1. Mai schlagen mit 150 Prozent zu buche.
  • Interessanter, als Verpflegungskosten bei Geschäftsreisen steuerlich geltend zu machen, ist sicherlich die steuerfreie Auszahlung. Akzeptiert werden von den Finanzbehörden in diesem Fall die gleichen Sätze, die auch steuerlich abzugsfähig sind. Ab acht Stunden Abwesenheit können sechs Euro erstattet werden, ab 14 Stunden 12 Euro und ab 24 Stunden 24 Euro pro Tag.
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