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Freibetrag als Student bei der Einkommensteuer - Hinweise zur Steuererklärung als Student

Studenten müssen auf ihre Einnahmen achten.
Studenten müssen auf ihre Einnahmen achten.
Studenten sind auch Steuerbürger, zumindest dann, wenn sie ein Einkommen beziehen. Als Student dürfen Sie, wie jeder Bürger, bei der Einkommensteuer einen Freibetrag ansetzen und Werbungskosten geltend machen.

Studenten leben meist von BAföG oder werden von den Eltern unterstützt. Einkommensteuer fällt dafür nicht an. Sobald Sie als Student aber eigenes Geld verdienen, indem Sie in der Kneipe jobben oder als wissenschaftliche Hilfskraft arbeiten, müssen Sie prüfen, ob Sie zur Einkommensteuer veranlagt werden.

Auch als Student ist man steuerpflichtig

  • Arbeiten Sie in einem Angestelltenverhältnis, führt der Arbeitgeber automatisch die anfallende Lohnsteuer von Ihrem Bruttolohn an das Finanzamt ab und zahlt Ihnen den Nettolohn aus. Arbeiten Sie als Selbstständiger oder freiberuflich (zum Beispiel beratend), müssen Sie selbst die eventuell anfallende Einkommensteuer an das Finanzamt abführen. 
  • Eine Einkommensteuererklärung brauchen Sie aber nur abzugeben, wenn Sie sich zu viel bezahlte Lohnsteuern vom Finanzamt zurückholen oder als Selbstständiger/Freiberufler Ihr Einkommen versteuern müssen.

Der Freibetrag bestimmt die Steuerpflicht

  • Sie haben zu viel Lohnsteuern bezahlt oder müssen keine bezahlen, wenn Ihr Einkommen als Lediger unter dem steuerlichen Freibetrag von 8.004 € liegt (Stand 2012). Sind Sie verheiratet, beträgt der Freibetrag bei der Einkommensteuer 16.008 €.
  • Der jeweilige Freibetrag bestimmt sich aber nach dem zu versteuernden Einkommen. Dieses zu versteuernde Einkommen errechnet sich aus Ihrem Bruttogehalt abzüglich der Werbungskosten.

So berechnen Sie Ihre Einkommensteuer

  • Auch als Student steht Ihnen die Werbungskostenpauschale von 1.000 € (Stand 2012) zu. Damit sind alle, infolge Ihrer beruflichen Tätigkeit anfallenden Kosten (Fahrtkosten, Literatur, Arbeitskleidung), abgegolten.
  • Nur dann, wenn Ihr Aufwand über der Pauschale von 1.000 € liegt, können Sie Ihren tatsächlichen Aufwand geltend machen.
  • Beachten Sie, dass Sie bei einem, über dem Freibetrag liegenden Einkommen, Ihren BAföG-Anspruch verlieren und Ihre Eltern kein Kindergeld mehr bekommen.
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