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Steuererklärung trotz Insolvenz

Steuererklärungspflicht besteht trotz Insolvenz weiterhin.
Steuererklärungspflicht besteht trotz Insolvenz weiterhin.
Wenn Sie in Deutschland steuerpflichtig sind, sind Sie unter Umständen zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet. Die persönliche Abgabepflicht ergibt sich aus der Abgabenordnung (§ 149 AO) in Verbindung mit weiteren Einzelsteuergesetzen. Die Steuerpflicht endet trotz einer Insolvenz nicht. Doch einige Formalitäten ändern sich hingegen schon.

Wird über Ihre private Firma ein Insolvenzverfahren eröffnet, übernimmt sämtliche Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis der Insolvenzverwalter/Treuhänder. Er wird sich von nun an um das Vermögen des Schuldners kümmern. Steuererklärungspflichten bleiben trotz Insolvenz bestehen. Doch einige Auswirkungen gibt es zu beachten.

Steuerpflicht trotz Insolvenz

In der Abgabenordnung (§ 34 Abs. 3 AO) ist aufgeführt, dass der Insolvenzverwalter in seiner Funktion als Vermögensverwalter der Schuldner deren steuerliche Pflichten übernehmen muss. Diese steuerlichen Pflichten schließen die Abgabe von Steuererklärungen ein.

  • Die Abgabepflichten sind dennoch differenziert zu betrachten. Denn es kommt darauf an, in welchem Abschnitt des Insolvenzverfahrens sich der Schuldner momentan befindet. Eine Rolle spielen zudem Steuerart beziehungsweise die Art der Einkünfte.
  • Wenn ein zulässiger Insolvenzantrag vorliegt, bestimmt das Insolvenzgericht über notwendige Maßnahmen zur Sicherstellung der künftigen Insolvenzmasse. Eingeleitet wird dies durch die Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters. Denn Ihnen als Schuldner muss nicht unbedingt vom Gericht ein Verfügungsverbot über Ihr Vermögen auferlegt werden. In der Praxis bedeutet das, dass Sie Verfügungen nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters vornehmen können.
  • Es handelt sich in einem solchen Fall nicht um einen Vermögensverwalter gemäß der Abgabenordnung. Somit treffen ihn keine Steuererklärungspflichten. Die Steuererklärungspflicht verbleibt trotz Insolvenz und Insolvenzverwalter bei Ihnen als Schuldner. Sie müssen diesbezügliche Erklärungen auch unterschreiben. Etwaige Steuerbescheide werden Ihnen direkt zugestellt.
  • Das Insolvenzgericht kann in einem gegenteiligen Fall einen "vorläufigen starken Insolvenzverwalter" bestellen. Sie als Schuldner unterliegen dann bereits vor der eigentlichen Insolvenzeröffnung einem allgemeinen Verfügungsverbot. Der “vorläufige starke“ Insolvenzverwalter wird zum Vermögensverwalter, zuständig für die Abgabe der Steuererklärungen.

Insolvenz - Folgen der Verfahrenseröffnung

Im eröffneten Insolvenzverfahren liegt die Vermögensverwaltung eindeutig in den Händen des Insolvenzverwalters. Damit ist er für die Abgabe der Steuererklärungen zuständig.

  • Er muss die Erklärungen erstellen und eigenhändig unterschreiben. Gegebenenfalls verantwortet er weitere Zeiträume vor der Insolvenzeröffnung. Als Schuldner müssen und können Sie gegenüber dem Finanzamt keine Erklärungen mehr abgeben. Allerdings sind Sie trotz Insolvenz verpflichtet, die für die Erstellung der Steuererklärungen benötigten Auskünfte zu erteilen und alle notwendigen Unterlagen geordnet vorzulegen.
  • Sollte Ihnen ein Verstoß gegen Ihre Mitwirkungspflichten nachgewiesen werden, kann das die Versagung der Restschuldbefreiung zur Folge haben. Wenn es an Buchführungsunterlagen mangelt, kann der Insolvenzverwalter keine Erklärungen erstellen. Das Finanzamt wird die Steuerschuld aufgrund einer Schätzung bestimmen.

Endet die Vermögensverwaltung durch den Insolvenzverwalter, gehen die steuerlichen Pflichten wieder auf Sie über. Trotz Insolvenz können Sie zu einer selbstständigen Tätigkeit freigegeben werden. Der Verwalter und Sie werden entsprechende Steuererklärungen abgeben. 

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