Steuererklärung - eine Anleitung

Steuererklärung ist Bürgerpflicht. Steuererklärung ist Bürgerpflicht.
Sie müssen Ihre Einkommensteuererklärung oder Lohnsteuererklärung des Vorjahres bis zum 31. Mai des laufenden Jahres beim Finanzamt einreichen.Tun Sie es nicht, verlangt das Finanzamt deftige Säumniszuschläge, sofern Sie noch Steuern nachzahlen müssen. Sie können aber beantragen, die Frist bis zumindest Ende September zu verlängern. Brauchen Sie noch mehr Zeit, beauftragen Sie besser einen Steuerberater. Im übrigen ziehen Sie eine Anleitung zu Rate.
Volker Beeden
11.07.2011 Volker Beeden
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  • Steuerformulare

Steuererklärung ist auch online möglich

Die Einkommen- oder Lohnsteuererklärung müssen Sie auf vorgefertigten Formularen erstellen, die Sie im Eingangsbereich Ihres Finanzamtes abholen können und dort wieder abgeben. Sie finden dort auch eine allgemeine Anleitung zur Erstellung der Steuererklärung.

  • Wenn sich Ihre Steuererklärung einfach gestaltet und Sie keine zusätzlichen Unterlagen oder Belege einreichen müssen, können Sie die Steuererklärung auch online erstellen. Sie müssen sich dazu unter elster.de registrieren. Das Portal ist mit einer Anleitung verbunden.
  • Die Steuererklärung besteht aus dem Hauptformular, in dem Ihre persönlichen Daten abgefragt werden, sowie aus zahlreichen Anlagen, die aber nur relevant sind, wenn Sie diesbezüglich Einnahmen erzielt haben, also beispielsweise Einnahmen aus Gewerbebetrieb oder Vermietung oder selbständigen Tätigkeiten.
  • Sind Sie verheiratet, erstellen Sie die Steuererklärung gemeinsam mit Ihrem Ehepartner. Sie werden dann nach der Splittingtabelle versteuert, die für Ehepaare steuerliche Vorteile gewährt.
  • Die Steuererklärung lohnt sich für Sie immer dann, wenn Sie in einem Jahr hohe Ausgaben haben, die steuerlich relevant sind.
  • Im Übrigen sind Sie zur Abgabe verpflichtet, wenn Sie Einnahmen erzielt haben, die steuerpflichtig sind, für die aber noch keine Steuern bezahlt wurden. Dies kommt in Betracht bei Mieteinnahmen, Provisionen für Vermittlungstätigkeiten, Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb oder sonstige nebenberufliche Einnahmen.
  • Vor allem Rentner, die neben ihrer Rente auch noch andere Einnahmen haben, müssen ihre Erklärungspflicht ins Auge fassen. Zwar ist die Rente meist steuerfrei. Mieteinnahmen oder ausländische Kapitalerträge sind aber erklärungspflichtig.
  • Eine Steuererklärung fällt auch dann an, wenn Sie eine Erbschaft gemacht oder eine Schenkung erhalten haben, die Ihre Freibeträge übersteigt.

Nutzen Sie die Anleitung zu den Anlagen

Zu jeder Anlage stellt Ihnen das Finanzamt eine Anleitung mit Informationen als Ausfüllhilfe zur Verfügung.

  • Für jedes Ihrer Kinder ist eine gesonderte Anlage "Kind" zu erstellen.
  • In der Anlage "N" werden die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erfasst. Die dazu notwendigen Angaben entnehmen Sie der Lohnbescheinigung Ihres Arbeitgebers oder der Lohnsteuerkarte, die Ihr Arbeitgeber meist bis Ende März an Sie zurückgibt.
  • In der Anlage "N" können Sie vor allem Ihre Fahrtkosten, Beiträge zu Berufsverbänden Aufwendungen für Arbeitsmittel und häusliches Arbeitszimmer, Fortbildungskosten, beruflich veranlasste Reisekosten, Mehraufwendungen für abwesenheitsbedingte Verpflegung geltend machen.
  • In der Anlage "Vorsorgeaufwand" tragen Sie Ihre Beiträge zur Altersvorsorge, Sozialversicherungsbeiträge, private Krankenkassenbeiträge sowie Unfall- und Haftpflichtversicherungsprämien ein.
  • Soweit Sie Eigentümer einer vermieteten Immobilie sind, füllen Sie die Anlage "S" aus und tragen neben den Mieteinnahmen Ihre Werbungskosten, insbesondere die Abschreibung und die Zinsaufwendungen für die Finanzierung ein.
  • Krankheits- und Scheidungskosten, Unterhaltszahlungen und Berufsausbildungskosten, Kosten für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe oder Handwerkerlöhne gelten als Sonderausgaben und tragen zur Verminderung des steuerpflichtigen Einkommens bei.
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