- 10.06.2011 Uwe Rabolt
Steuer richtet sich nach Beschäftigungsmodus
Als Tagesmutter können Sie Ihre Tätigkeit auf drei verschiedene Arten ausüben: Zum einen auf der Minijob-Basis, zum anderen als haushaltsnahe Dienstleisterin oder auch als freiberuflich Selbstständige.
- Die Art der Steuer ergibt sich dann aus dem Beschäftigungsverhältnis. Basiert die Tätigkeit als Tagesmutter auf Minijob-Basis, führt die Familie die Steuer entsprechend dem Minijob ab. Legen Sie eine Steuerkarte vor, weil Sie beispielsweise noch eine andere Tätigkeit ausüben, muss die Lohnsteuer entsprechend den Angaben auf der Steuerkarte einbehalten werden.
- Als Tagesmutter können Sie auch als Selbstständige arbeiten. In diesem Fall werden Sie als Freiberuflerin eingestuft. Als Erstes ist zu beachten, dass Sie eine Rechnung schreiben. Das zweite wichtige Thema ist die Umsatzsteuer.
Eine freiberufliche Tagesmutter ist Unternehmerin
- Als Freiberuflerin sind Sie Unternehmerin. Als Tagesmutter sind Sie aber, im Gegensatz zu anderen Freiberuflern, von der Umsatzsteuer befreit. Das bedeutet im Umkehrschluss aber auch, dass Sie die Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuer in Abzug bringen können. Dennoch erleichtert es Ihre Buchhaltung ungemein, müssen Sie doch nicht monatlich eine Umsatzsteuervoranmeldung vornehmen.
- Ihre Rechnungen als Tagesmutter für die Eltern sind also Brutto gleich Netto. Sie müssen auch nicht, im Gegensatz zur Kleinunternehmerregelung, extra darauf verweisen, dass Sie von der Umsatzsteuer befreit sind.
- Als selbstständige Tagesmutter sind Sie dazu verpflichtet, eine Steuererklärung mit vereinfachter Gewinn- und Verlustrechnung abzugeben.
Es hat zwar nichts mit den Steuern zu tun, aber ein Tipp: Als selbstständige Tagesmutter müssen Sie sich bei der Berufsgenossenschaft hinsichtlich einer Unfallversicherung anmelden.