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Steht Diebstahl im Führungszeugnis?

Wiederholungstäter haben schlechte Führungszeugnisse.
Wiederholungstäter haben schlechte Führungszeugnisse.
Die Verurteilung wegen Diebstahls hat die Eintragung des Strafurteils im Bundeszentralregister zur Folge. Ob die Verurteilung auch im Führungszeugnis steht, ist eine andere Frage. Sie beantwortet sich nach dem Strafmaß.

Diebstahl ist ein Straftatbestand. § 242 bedroht den Dieb mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe. Bereits der Versuch ist strafbar.

Das Bundeszentralregister registriert auch Diebstahl

Wird der Dieb vom Strafgericht verurteilt, erfolgt die Eintragung der Verurteilung im Bundeszentralregister. Maßgebend ist § 4 BZRG. Es erfasst jede rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung in Deutschland. Voraussetzung ist, dass wegen einer rechtswidrigen Tat auf Strafe erkannt wurde. Strafe ist jede Freiheits- oder Geldstrafe. Keine Strafe sind im Jugendstrafrecht die Verwarnung, Auflagenerteilung oder der Jugendarrest. Diese Maßnahmen haben erzieherischen Charakter und gelten nicht als Strafe (§ 13 JGG).

Auf die Höhe der Strafe kommt es nicht an. Auch wer nur zu "Tagessätzen" verurteilt wird, wird bestraft. Maßgebend ist, dass der Täter eine rechtswidrige Tat begangen hat. Wenige Tagessätze genügen. Die Grenze von 90 Tagessätzen hat eine andere Bedeutung: Statt eines Urteils nach einer mündlichen Hauptverhandlung genügt auch ein Strafbefehl. Ein Strafbefehl kann in einem schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung erlassen werden.

Jede Strafe steht ab 91 Tagessätzen im Führungszeugnis

Das Bundeszentralregister ist das Eine, das Führungszeugnis das Andere. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen führt zur Eintragung im Bundeszentralregister. Benötigt der verurteilte Täter dann ein Führungszeugnis, erscheint die Verurteilung nur, wenn sie nicht mehr als 90 Tagessätze beträgt. Ab 91 Tagessätzen wird sie erwähnt (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 a BZRG). Voraussetzung ist, dass es sich um die erste Eintragung handelt. Ist bereits eine Vortat eingetragen, steht jede der Verurteilungen im Zeugnis. Auf die Höhe der Verurteilungen kommt es nicht an. Wer also zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen verurteilt wurde, darf sich als "nicht vorbestraft" bezeichnen. Die Verurteilung steht nicht Zeugnis. Der Gesetzgeber will dem Straftäter damit die Chance einräumen, sich zu bewähren. Soweit er sich durch die Verurteilung abschrecken lässt, soll er im gesellschaftlichen Leben nicht benachteiligt werden. Gleiches gilt, wenn der Dieb zu einer Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten verurteilt wird. Auch diese Strafe erscheint nicht im Zeugnis (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 b BZRG).

Anders ist es beim behördlichen und polizeilichen Führungszeugnis. In diesem werden Verurteilungen auch bis 90 Tagessätze eingetragen. Hier steht das öffentliche Interesse im Vordergrund.  Sie sind vorrangig zu bewerten.

Bei einem "erweiterten Führungszeugnis" geht es darum, dass zusätzliche Informationen über die Persönlichkeit des Täters erwünscht sind. Diebstahl wird in der Regel auch hier nicht benannt. Vorwiegend geht es um Sexualdelikte. Betroffen sind Personen, die sich als Lehrer, Betreuer, Busfahrer, Bademeister oder Kindergärtner bewerben.

Jugendliche und Heranwachsende haben besondere Bewährungschance

Ist der Täter Jugendlicher (bis Ende 17 Jahre) wird die Jugendstrafe ebenfalls im Bundeszentralregister eingetragen. Verurteilungen zu Jugendstrafen bis zu zwei Jahren auf Bewährung erscheinen aber nicht im Führungszeugnis. Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel (Jugendarrest) werden auch im Bundeszentralregister nicht vermerkt (§ 13 JGG). Gleiches gilt für Heranwachsende im Alter von 18 bis 21 Jahren, wenn sie nach dem Jugendstrafrecht verurteilt werden. Erfolgt die Verurteilung aufgrund ihrer Reifeentwicklung  nach Erwachsenenstrafrecht, werden sie wie Erwachsene beurteilt. Ihre Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe über drei Monate oder zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen, erscheint dann auch im Führungszeugnis.

Der verurteilte Dieb sollte sich die Erststrafe als Warnung dienen lassen. Kommt es zu einer weiteren Verurteilung, kann er seine kriminelle Vergangenheit nicht mehr geheimhalten. Er riskiert mindestens seine berufliche Zukunft.

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