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Sondernutzungsrecht an einer Gartenfläche - das sollten Wohnungseigentümer wissen

Sondernutzungsrechte haben Grenzen.
Sondernutzungsrechte haben Grenzen.
In einer Wohnungseigentumsanlage gehört der Garten regelmäßig zum Gemeinschaftseigentum. Jeder Bewohner darf ihn nutzen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn Sie als Wohnungseigentümer an einer Gartenfläche ein Sondernutzungsrecht haben. Aber auch hier müssen Sie Regeln beachten. Nicht jede Nutzung ist erlaubt.

Gärten sind Gemeinschaftseigentum. Da ein Garten keine abgeschlossene Einheit bildet, kann auch an einer Gartenfläche kein Sondereigentum bestehen. Allerdings kann einem einzelnen Wohnungseigentümer ein Sondernutzungsrecht zugewiesen werden.

Sondernutzungsrechte bedürfen allseitiger Vereinbarung

  • Ein Sondernutzungsrecht besteht dann, wenn es in der Teilungserklärung ausdrücklich vorgesehen ist oder nachträglich von den Wohnungseigentümern vereinbart wird. Da damit das Gemeinschaftseigentum beeinträchtigt wird, genügt es nicht, wenn die Eigentümergemeinschaft das Recht mehrheitlich beschließt. Es müssen immer alle zustimmen.
  • Die Intensität und das Ausmaß der Nutzung durch den jeweiligen sondernutzungsberechtigten Wohnungseigentümer bestimmen sich nach dem Nutzungszweck eines Gartens. Dieser orientiert sich an der Verkehrsanschauung. Im Idealfall ist der Nutzungszweck in der Teilungserklärung detailliert umschrieben.

Ihre Gartenfläche ist nicht allein Ihr Reich

  • Als Wohnungseigentümer sind Sie berechtigt, Ihre Gartenfläche im Rahmen einer üblichen Gartengestaltung und Gartennutzung zu nutzen. Dazu müssen Sie wissen, dass die Eigentümergemeinschaft regelmäßig nicht sämtliche Entscheidungsbefugnisse aus der Hand geben will. Auch als Sondernutzungsberechtigter stehen Sie nicht einem Eigentümer gleich. Möchten Sie beispielsweise Ihre Gartenfläche mit einer Hecke eingrenzen, beeinträchtigen Sie den optischen Gesamteindruck der Wohnanlage und benötigen dafür die Zustimmung Ihrer Nachbarn.
  • Problemlos können Sie allerdings Blumenbeete anlegen, niedrig wachsende Büsche und Sträucher pflanzen und natürlich auch Gartenmöbel aufstellen. Bei Spielgeräten für Kinder kann es bereits problematisch werden. Dazu müssen Sie die Größe der Gartenfläche im Verhältnis zur Größe des Spielgeräts sehen. Eine Riesenrutsche auf zehn Quadratmetern Gartenfläche wäre unverhältnismäßig. Auch soweit das Spielgerät zur Standsicherheit einbetoniert werden muss, übertreten Sie möglicherweise die Grenzen einer üblichen Gartennutzung.
  • Regelmäßig ist es Ihnen verwehrt, hoch wachsende Bäume zu pflanzen. Damit greifen Sie nämlich in das äußere Erscheinungsbild Ihrer Wohnanlage ein und beeinträchtigen so auch die Interessen Ihrer Miteigentümer. So wurde auch die Anpflanzung einer Weißdornhecke beanstandet.
  • Sie dürfen regelmäßig keine Zäune setzen. Auch damit beeinträchtigen Sie die Optik der Anlage. Selbst eine kniehohe Beeteinfassung wurde beanstandet. Anders ist es, wenn Sie Sondereigentümer eines Doppelhauses sind und zur Grenzziehung einen Zaun ziehen.
  • Auch die Aufstellung eines Gartenhauses wird regelmäßig beanstandet. Dabei handelt es sich um eine bauliche Veränderung des Wohnungseigentums. Sie benötigen dafür die Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer. Gleichermaßen wurde ein überdachter Sitzplatz beanstandet, der durch Glaswände seitlich abgegrenzt wurde.
  • Dass Ihnen bauliche Veränderungen nicht erlaubt sind, sollte in einer Wohnungseigentumsanlage selbstverständlich sein. So dürfen Sie auf Ihrer Gartenfläche keinen Fischteich anlegen oder ein Fenster durch eine Zugangstür zur Gartenfläche ersetzen.

Sie sollten den Nutzungsrahmen eines Sondernutzungsrechts sehr ernst nehmen. Übertreten Sie Ihre Grenzen, können Ihre Miteigentümer verlangen, dass Sie eine bauliche Veränderung rückbauen und den vorherigen Zustand wiederherstellen. Im Idealfall tragen Sie Ihren Wunsch in der Eigentümerversammlung vor. Nur die Zustimmung aller Miteigentümer sichert Ihre Pläne ab.

helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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