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Selbstverschuldete Schäden im Mietrecht - das sollten Sie als Mieter wissen

Für selbstverschuldete Schäden in der Mietwohnung haftet der Mieter.
Für selbstverschuldete Schäden in der Mietwohnung haftet der Mieter. © Konstantin_Brückner / Pixelio
Für selbstverschuldete Schäden in einer Mietwohnung, die über die normale Abnutzung hinausgehen, müssen Sie im Normalfall die Beseitigungskosten tragen. Informieren Sie sich über die mietrechtlichen Bestimmungen zu den Voraussetzungen und dem Umfang Ihrer Schadenersatzpflicht.

Selbstverschuldeter Schaden oder normale Abnutzungserscheinung

  • § 538 BGB bestimmt, dass Sie als Mieter nicht zum Schadenersatz verpflichtet sind, wenn die Mängel in der Wohnung allein auf vertragsgemäßen Gebrauch zurückzuführen sind.
  • Zu solchen normalen Abnutzungserscheinungen zählt die Rechtsprechung zum Beispiel vergilbte Tapeten und Wandanstriche, abgewetzte Teppichböden, ausgetretene Holzdielen oder auch unsachgemäß verspachtelte Bohrlöcher in den Wänden.
  • Wenn Sie dagegen größere Brandlöcher oder bleibende Flecken im Teppich verursacht oder Fensterscheiben zerbrochen haben, gelten die Mängel als selbstverschuldete Schäden, die Sie ersetzen müssen. Ebenso liegt kein vertragsgemäßer Gebrauch mehr vor, wenn zum Beispiel Ihre Haustiere großflächig an Türzargen oder Teppichboden genagt haben.
  • Auch wenn Ihre Mitbewohner oder Besucher Schäden angerichtet haben, sind Sie dafür dem Vermieter gegenüber haftbar.
  • Einige selbstverschuldete Schäden in der Mietwohnung, wie Schimmelbefall oder Wasserschäden, können nicht nur Ihr Mobiliar und das Eigentum Ihres Vermieters in Mitleidenschaft ziehen, sondern sogar Ihre Nachbarn betreffen, wenn etwa das aus Ihrer Wohnung tropfende Wasser deren Inventar zerstört.
  • Grundsätzlich haften Sie auch persönlich für die gesamten Reparaturkosten allen geschädigten Dritten gegenüber.

Mietrechtliche Haftung für Schäden - Umfang

  • Ihre Schadensersatzpflicht besteht der Höhe nach jedoch nur, soweit der Geschädigte ebenso gestellt wird wie ohne das schädigende Ereignis. Demnach müssen Sie zumeist nur den Zeitwert ersetzen, der sich nach der gewöhnlichen Lebensdauer der zerstörten Sache bestimmt.
  • Die Rechtsprechung zum Mietrecht hat Richtwerte erarbeitet, die jeweils für bestimmte Fußbodenbeläge, Tapeten etc. einen üblichen Zeitraum ansetzen. Wenn Sie also einen Parkettfußboden nach der Hälfte der gewöhnlichen Dauer beschädigt haben, müssen Sie Ihrem Vermieter nur 50 % der Erneuerungskosten ersetzen.
  • Sofern es sich nur um Kleinigkeiten ohne spürbare Beeinträchtigung handelt, sind Sie nicht verpflichtet, unverhältnismäßig hohe Reparaturkosten zu übernehmen. So können Sie zum Beispiel eine von Ihren Kindern bemalte Tapete stückweise ausbessern, ohne komplett neu tapezieren zu lassen.
  • Gegen Ihr Haftungsrisiko können Sie sich natürlich versichern. Sofern Sie eine Hausratsversicherung abgeschlossen haben, übernimmt diese zumeist die Kosten für den Ersatz Ihrer Einrichtung, für die Schäden an der Wohnung und anderen Wohnungen steht die Privathaftpflichtversicherung ein.

Bedenken Sie, dass Sie in einem Mietrechtsstreit alle Umstände darlegen und beweisen müssen, die innerhalb Ihres Einflussbereiches liegen. Wenn Ihr Vermieter beweisen konnte, dass er einen Schaden nicht zu verantworten hat, weil die Ursache nicht aus seinem Bereich stammt, müssen Sie zu Ihrer Entlastung Ihr Verschulden ausräumen.

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