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Selbstbehalt bei Trennung - das sollten Sie beachten

Der Selbstbehalt nach der Trennung kann sich verringern oder erhöhen.
Der Selbstbehalt nach der Trennung kann sich verringern oder erhöhen.
Eine Trennung wirft immer viele Unsicherheiten über die Frage nach den Unterhaltsverpflichtungen auf. Werden Sie in dem Scheidungsurteil in die Pflicht genommen Unterhalt zu leisten, so wird der notwendige Bedarf mit einkalkuliert und der Selbstbehalt bestimmt.

So wird der Unterhalt nach der Trennung berechnet

Haben Sie mit Ihrem Ehepartner eine Trennung erlebt, so müssen Sie entweder zu einem Anwalt gehen und die Scheidung beantragen oder Sie warten das Trennungsjahr ab und werden dann geschieden.

  • Die Gerichte berechnen dann den Unterhalt anhand der Düsseldorfer Tabelle. Dort können Sie Regelsätze zum Unterhalt finden, die für Kinder nach Altersgruppen unterteilt und für Ehegatten den Unterhalt festlegen.  
  • Diese Unterhaltsbeträge werden von Ihrem Gehalt jedoch nur insoweit abgezogen, dass Ihnen ein bestimmter Selbstbehalt bleibt. Dies ist nötig, damit man nach der Scheidung nicht in Armut leben muss. Zieht man nun den Regelunterhaltssatz von Ihrem Einkommen ab und bleibt Ihnen weniger als der Selbstbedarf beträgt, so findet eine Neuberechnung statt. Bei dieser Berechnung werden die Unterhaltsberechtigten geringer eingestuft, sodass Ihnen genug Geld zum Leben bleibt. Sie müssen dann etwas weniger bezahlen als der eigentliche Regelunterhalt beträgt.
  • 2012 betrug der geringste Selbstbedarf gegenüber Kindern die unter 21 Jahren sind, 770 Euro. Dies ist der Fall, wenn Sie arbeitssuchend sind. Haben Sie jedoch einen Job, so liegt der Selbstbedarf bei 950 Euro. Diese Berechnung gilt nur, wenn Ihre Kinder noch keine abgeschlossene Ausbildung absolviert haben und noch bei einem Elternteil wohnen.
  • Haben Sie bereits volljährige Kinder, denen Sie Unterhalt bezahlen, so liegt Ihr Selbstbedarf bei 1.150 Euro. Der Selbstbedarf, den Sie gegenüber Ihren Ehemaligen gatten geltend machen können, beträgt 1.050 Euro.

Wissenswertes über den Selbstbehalt

Beachten Sie, dass die Düsseldorfer Tabelle für die Familiengerichte lediglich eine Grundlage bildet. In vielen Sonderfällen, werden abweichende Berechnungen dargelegt.

  • Der Selbstbehalt erhöht sich beispielsweise, wenn Ihre Wohnkosten sehr hoch sind. So können Sie gegenüber Minderjährigen Wohnkosten in Höhe von 360 Euro Warmmiete und gegenüber den ehemaligen Gatten sogar 450 Euro zusätzlich geltend machen. Dies erfordert jedoch, dass Sie höhere Mietkosten haben und Ihnen ein Umzug nicht zumutbar wäre.
  • Heiraten Sie nach der Trennung erneut und haben eine bessere finanzielle Situation durch Ihren neuen Gatten, so kann dies Ihren Selbstbedarf verringern. Das Einkommen des neuen Gattens wird jedoch nur anteilig als Mehrverdienst berücksichtigt.
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