- 21.12.2011 Volker Beeden
- Genehmigungsbedürftiger Vertrag
Verträge kommen durch Angebot und Annahme zustande. Verträge können nur wirksam geschlossen werden, wenn beide Vertragspartner dazu berechtigt sind. In bestimmten Situationen macht das Gesetz Einschränkungen und stellt Voraussetzungen auf.
Bestimmte vertragliche Erklärungen sind schwebend unwirksam
- Wenn Sie minderjährig sind, also das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Sie Verträge nur bedingt wirksam schließen. Eine von Ihnen abgegebene vertragliche Erklärung führt dazu, dass der Vertrag zunächst einmal schwebend unwirksam ist. Damit ist der Vertrag also nicht etwa von vornherein unwirksam oder nichtig, sondern befindet sich in einem Zustand, der eines weiteren Schrittes bedarf, um zum Ziel geführt zu werden.
- Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages oder die Annahme eines Angebots erklären. Ihre vertragliche Erklärung führt nur so weit, dass der Vertrag schwebend unwirksam ist. Das Gesetz schützt Sie als Minderjährigen vor übereilten oder nicht verantwortbaren Vertragsabschlüssen.
Gesetzlichen Vertreter einbeziehen und Nachteile vermeiden
- Der Vertrag wird erst dann wirksam, wenn Ihr gesetzlicher Vertreter den Vertragsabschluss genehmigt. Gesetzlicher Vertreter sind normalerweise ihre Eltern, die grundsätzlich beide zustimmen müssen. In der Praxis genügt aber die Zustimmung eines Elternteils, der regelmäßig in einer zu unterstellenden oder ausdrücklich erteilten Vollmacht des anderen Elternteils handelt.
- Sind Sie infolge einer gerichtlich angeordneten Betreuung nur bedingt geschäftsfähig, muss Ihr Betreuer den Vertragsabschluss genehmigen.
- Wird die Genehmigung verweigert, entsteht keine Schadenersatzpflicht Ihrerseits.
- Ein weiterer gesetzlich geregelter Fall, in dem ein Vertrag schwebend unwirksam ist, besteht darin, dass Sie als Vertreter ohne Vollmacht für eine andere Person in deren Namen einer vertragliche Erklärung abgeben. Da Sie ohne Vollmacht eine dritte Person nicht vertraglich verpflichten können, muss der Dritte das Rechtsgeschäft ausdrücklich genehmigen.
Der Vertragspartner muss Sie kontaktieren
- Werden Sie von dem andern Vertragsteil zur Genehmigung aufgefordert, so können Sie Ihre Genehmigung nur diesem gegenüber abgeben. Eine vor dieser Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung genügt nicht.
- Sie können Ihre Genehmigung nur bis zum Ablauf von zwei Wochen abgeben, nachdem Sie dazu aufgefordert wurden. Erklären Sie sich nicht, gilt Ihre Genehmigung von Gesetzes wegen als verweigert.
- Haben Sie als Vertreter ohne Vollmacht gehandelt, kann Sie der Dritte als Vertragspartner auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn die von Ihnen vertretene Person Ihren Vertragsabschluss nicht genehmigt. Handeln Sie also nach Möglichkeit nie ohne Rücksprache mit der Person, die Sie vertreten.
Ausnahme gemäß Taschengeld-Paragrafen
- Sind Sie minderjährig, sieht das Gesetz im Taschengeld-Paragrafen eine Ausnahme zu Ihren Gunsten vor. Verträge, die Sie mit Mitteln Ihres Taschengeldes erfüllen können, bedürfen nicht der Zustimmung oder Genehmigung Ihres gesetzlichen Vertreters.
- Der Vertrag ist in diesem Fall nicht schwebend unwirksam, sondern von vornherein voll wirksam und für Sie verpflichtend.