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Schutzvertrag fürs Pferd

Zum Schutz Ihres Pferdes bietet sich ein Schutzvertrag an
Zum Schutz Ihres Pferdes bietet sich ein Schutzvertrag an
Wenn Sie sich gezwungen sehen, Ihr Pferd zu verkaufen, haben Sie die Möglichkeit, einen Schutzvertrag für Ihr Tier abzuschließen.

Unabhängig von der Rasse und dem Geschlecht des Pferdes, ob Kaltblut oder Warmblut, Wallach, Hengst oder Stute, können Sie  beim Verkauf einen Schutzvertrag aufsetzen. Dieser regelt, wofür der zukünftige Besitzer das Pferd einsetzen darf.

Das ist ein Schutzvertrag

Wenn Sie Ihr Pferd oder Pony weiterverkaufen möchten, ist es absolut legitim, dass Sie Ihr Pferd schützen möchten. Es gab bereits Fälle, in denen alte Pferde einfach so verschwanden. Egal ob Sie Ihrem Pferd einen schönen Lebensabend sichern wollen oder es vor dem Einschläfern schützen möchten: Sie sollten einen Schutzvertrag ernsthaft in Betracht ziehen.

Ein Schutzvertrag ist ein Vertrag, den Sie neben einem Pferdekaufvertrag schließen können. In diesem Vertrag können Sie Bestimmungen zum Schutze des Pferdes treffen. Wenn Sie Ihr Pferd verkaufen beziehungsweise ein Pferd kaufen möchten, können Sie dies grundsätzlich formfrei, also auch mündlich, machen.

Trotzdem sollten Sie einen Schutzvertrag dringend schriftlich schließen, um Ihre individuellen Bedingungen im Zweifel beweisen zu können. Vor Gericht muss derjenige, der sich auf eine Bedingung beruft, diese nachweisen. Wenn Sie die Papiere ordnungsgemäß erstellt haben, reichen diese als Beweis vor Gericht in der Regel aus.

In dem Schutzvertrag sollten Sie klar regeln, dass das Tier nicht weiterverkauft werden darf. Des weiteren sollten Sie den Lebensstandard des Tieres festsetzen. Auf jeden Fall sollten Sie festlegen, was bei einer schweren Krankheit oder einem Unfall passiert. Wenn das Pferd ohne Vertrag eingeschläfert werden würde, können Sie festlegen, dass Sie in diesem Fall vorher gefragt werden.

Sie können außerdem festlegen, dass der Käufer das Pferd nicht schlachten lassen darf. Wenn im Equidenpass jedoch bereits vermerkt ist, dass das Tier nicht zur Schlachtung bestimmt ist, müssen Sie diesen Punkt nicht zusätzlich im Schutzvertrag aufnehmen.

Zusätzlich können Sie weitere individuelle Vereinbarungen treffen. Sie können zum Beispiel regeln, ob der Käufer Ihr Pferd noch bei Turnieren einsetzen darf oder in welchem Stall es stehen muss, also Offenstall oder Boxenhaltung. Aufgrund der Vertragsfreiheit, die auch im Tierrecht gilt, sind Sie in der Ausgestaltung grundsätzlich frei.

Setzen Sie im Vertrag angemessene Vertragsstrafen bei Nichtbeachtung der Bedingungen durch. Diese sollten in einer angemessenen Höhe sein, ansonsten werden Sie vom Gericht nicht anerkannt. Vertragsstrafen zwischen 500 € und 1000 € sind in der Regel problemlos möglich. Sie können die Höhe bereits bei Abschluss in die Hände des Gerichts legen.

Das sollten Sie bei einem Schutzvertrag beachten

Falls Sie Ihr Pferd abgeben möchten, gilt zunächst: Informieren Sie sich über den Abnehmer. Führt dieser zum Beispiel einen Gnadenbrothof, sollten Sie sich die Adressen anderer Gnadenbroteigentümer geben lassen. Dort können Sie sich informieren, ob es mit dieser Person bis jetzt Probleme gab.

Es empfiehlt sich, vorab eine Ankaufuntersuchung (AKU) durchzuführen. Dabei wird das Pferd durch einen Tierarzt auf seine Gesundheit hin untersucht. Dadurch können womöglich Bedürfnisse des Tieres ans Tageslicht kommen, die Sie in den Schutzvertrag aufnehmen sollten. Wer die AKU zahlt, ist Verhandlungssache, allerdings zahlt in der Regel derjenige, der sie in Auftrag gab.

Wenn das Pferd unter einem der sechs Krankheiten leidet, die als Gewährsmängel gelten (Koppen, periodische Augenentzündung, Dummkoller, Kehlkopfpfeifen, Dämpfigkeit, Rotz), muss der Käufer darüber informiert werden. Eine Gewährleistung aufgrund dieser Mängel können Sie inzwischen jedoch schriftlich ausschließen.

Achten Sie sowohl als Käufer als auch als Verkäufer auf klare Formulierungen im Vertrag. Je unklarer etwas formuliert ist, desto schneller kann es zum Rechtsstreit kommen. Der bloße Hinweis auf eine artgerechte Haltung reicht nicht aus, vielmehr sollten Sie konkrete Vereinbarung über die Haltung des Tieres treffen.

Selbstverständlich dürfen Sie keine Vereinbarung treffen, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Achten Sie vor allem auf die Verbote des § 3 TierSchG.

Weiterverkauf eines Pferdes mit Schutzvertrag

Grundsätzlich gilt das, was im Vertrag steht. Wenn ein Weiterverkauf vertraglich ausgeschlossen ist, müssen Sie sich daran halten. Tun Sie das nicht, kann Ihnen im Zweifel eine Vertragsstrafe drohen.

Oftmals ist im Vertrag nur ein Vorkaufsrecht des ursprünglichen Eigentümers vorgesehen. In diesem Fall müssen Sie den ursprünglichen Eigentümer das Pferd zum Kauf anbieten. Erst wenn dieser den Kauf ausschlägt, können Sie das Pferd an einen Dritten weiterverkaufen.

Ist im Vertrag ein Wiederkaufsrecht des ursprünglichen Eigentümers vorgesehen, kann dieser das Pferd zu einem vertraglich festgesetzten Preis zurückkaufen.

Ein Schutzvertrag ist dann eine gute Möglichkeit, Ihr Pferd zu schützen, wenn er ausreichend bestimmt ist. Vor allem sollten Sie Vertragsstrafen vereinbaren, da ein Verstoß gegen die Bedingungen für den Verkäufer sonst keine Konsequenzen hätte. Hundertprozentigen Schutz kann ein Schutzvertrag aber nicht bieten. Wenn das Pferd zum Beispiel an einen gutgläubigen Dritten weiterverkauft wird, wird dieser Eigentümer, obwohl der Verkäufer zum Verkauf nicht berechtigt war. Schließlich müssen Sie immer bedenken, dass ein Pferd auch ein Lebewesen ist. Auch durch eine Vertragsstrafe können Sie ein totes Pferd nicht wiederbeleben.

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