Schreiben für Mietminderung aufsetzen - darauf sollten Sie achten

Im Schreiben machen Sie Mietminderungen geltend. Im Schreiben machen Sie Mietminderungen geltend.
Viele Mieter kennen Ihre Rechte nicht, wenn ihnen ein Schaden an der Mietsache auffällt, bzw. wissen nicht, wie sie vorgehen sollen. Für Mietminderungen gibt es eine Reihe von Gerichtsurteilen, die in zahlreichen Tabellen bespielhaft aufgelistet sind. Orientieren Sie sich ruhig in Ihrem Schreiben an den Vermieter hieran.
Boris Valdix
22.06.2011 Boris Valdix
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Was ein Mietminderungsschreiben beinhalten muss

  • Wenn Sie einen Mangel Ihrer Mietsache (Mietwohnung) feststellen, sind Sie verpflichtet Ihrem Vermieter den Mangel unverzüglich anzuzeigen (§ 536c Abs. 2 BGB). Tun Sie dies nicht, so haben Sie keinen Anspruch auf Beseitigung des Mangels bzw. auf Mietminderung.
  • Ein Mangel liegt dann vor, wenn Sie die Mietsache nicht vertragsgemäß nutzen können. Zur Wohnung gehören dabei auch Treppen, Flure, Dachböden, Keller und Fahrstühle. Auch Lärmbelästigungen können Mängel darstellen. Dokumentieren Sie die Mängel unbedingt.
  • Es kommt hier zunächst nicht auf ein Verschulden des Vermieters an. Verschulden Sie aber den Schaden, haben Sie keinen Anspruch auf Mietminderung.
  • Nachdem Sie den Mangel Ihrem Vermieter gemeldet haben, sollten Sie in einem Schreiben die Mietminderung geltend machen, samt Dokumentation (Fotos) und am besten per Einschreiben. Natürlich können Sie auch im Schreiben an den Vermieter erst die Mängelanzeige vornehmen.
  • Wenn Sie die Miete im Voraus zahlen, können Sie die Miete beim nächsten Zahlungszeitpunkt rückwirkend mindern. Oder Sie zahlen die Miete ausdrücklich nur unter Vorbehalt. Wenn Sie einen gewissen Betrag direkt von der Miete abziehen möchten, müssen Sie aber ggf. Ihren Dauerauftrag ändern.
  • Nehmen Sie im Schreiben ggf. Bezug auf die Mängelanzeige und listen Sie die Mängel noch einmal explizit auf. Beschreiben Sie am besten auch, welche Nachteile Ihnen durch die Mängel entstehen.
  • Machen Sie klar, in welchem Zeitraum bzw. ab wann Sie mindern wollen. In der Regel beginnt die Minderungszeit mit der Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache. Ihr Vermieter muss aber von dem Mangel in Kenntnis gesetzt worden sein. Beseitigt der Vermieter den Mangel, so gilt ab diesem Zeitpunkt wieder der volle Mietzins.
  • Machen Sie ebenso deutlich, dass der Mangel nicht auf Sie zurückzuführen ist.
  • Was die Höhe der Mietminderung angeht, so gibt es viele verschiedene Tabellen, in denen Urteile meist obergerichtlicher Rechtsprechungen aufgelistet sind. Hierbei handelt es sich um Einzelfallentscheidungen; es soll also nur eine Orientierungshilfe sein für ähnlich gelagerte Fälle.
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