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Schonvermögen bei Elternunterhalt - im Detail erklärt

Ihr Schonvermögen müssen Sie für den Elternunterhalt nicht einsetzen.
Ihr Schonvermögen müssen Sie für den Elternunterhalt nicht einsetzen. © Gerd_Altmann / Pixelio
Wenn Ihre Eltern pflegebedürftig werden, können die Heimkosten häufig nicht aus deren eigenen Einnahmen bestritten werden. Dann werden Sie zum Elternunterhalt verpflichtet, wenn Sie über entsprechende Einkünfte oder Vermögenswerte verfügen. Ihr gesamtes Vermögen müssen Sie jedoch nicht einsetzen, denn das sogenannte Schonvermögen muss Ihnen zur Absicherung Ihres eigenen Alters bleiben.

Schonvermögen beim Elternunterhalt: Immobilien

  • Das deutsche Zivilrecht regelt nicht explizit, in welcher Höhe Vermögen bei der Verpflichtung zum Elternunterhalt unberücksichtigt bleibt. Die Rechtsprechung hat hierzu grobe Leitlinien entwickelt, von denen jedoch im Einzelfall erhebliche Abweichungen sowohl nach unten als auch nach oben möglich sind. Denn was zur angemessenen eigenen Lebensführung nötig ist, richtet sich individuell nach dem Einkommen und den sonstigen Lebensverhältnissen des Verpflichteten.
  • Eine selbst genutzte Immobilie gehört grundsätzlich zum Schonvermögen, solange es sich nicht um eine luxuriöse Prachtanlage handelt. Das Eigenheim von bis zu 300.000 € Marktwert müssen Sie als Unterhaltspflichtiger demnach regelmäßig nicht verwerten.
  • Wenn Sie Eigentümer von weiteren Immobilien sind, kann deren Wert bei der Verpflichtung zum Elternunterhalt berücksichtigt werden, allerdings dürfen Sie auch hier einen Anteil in Abzug bringen, der Ihnen zur angemessenen Altersvorsorge dient. Außerdem ist Ihnen die Verwertung nicht zuzumuten, falls Sie mit einer erheblichen wirtschaftlichen Verschlechterung verbunden wäre. Könnten Sie die Immobilien nachweislich nur zu weniger als 75 % des Verkehrswertes verkaufen, darf die Verwertung von Ihnen nicht verlangt werden.

Sonstige Rücklagen zur Altersvorsorge

  • In welcher Form Sie für Ihr Alter vorsorgen, bleibt zwar grundsätzlich Ihnen überlassen, allerdings gelten bei Bargeld, Schmuck oder Wertpapieren weniger großzügige Regelungen als bei einer selbst genutzten Immobilie.
  • Die Rechtsprechung nimmt hierbei grundsätzlich an, dass Sie als Arbeitnehmer zumindest 5 % Ihres monatlichen Bruttoeinkommens als angemessene eigene Altersvorsorge anlegen dürfen. Sie können sich entscheiden, ob Sie diesen Betrag entweder von Ihrem laufenden Einkommen absetzen oder die Ansparung als Schonvermögen geltend machen möchten, eine doppelte Berücksichtigung ist dagegen ausgeschlossen.
  • Für Selbstständige, die einen höheren Bedarf an eigener Absicherung haben, beträgt der Anteil 25 % des Einkommens. Das Schonvermögen ergibt sich daraus jeweils, indem die monatlichen Beträge unter Berücksichtigung von Zinsen über die gesamte Lebenszeit zusammengerechnet werden.
  • Weitere Rücklagen können Sie im Einzelfall als Schonvermögen deklarieren, wenn Ihre persönlichen Verhältnisse diese erfordern. Falls Sie zum Beispiel Geld für die Ausbildung Ihrer Kinder ansparen, sind diese Aufwendungen im angemessenen Rahmen geschützt.

Wenn Sie auf Elternunterhalt in Anspruch genommen werden, lassen Sie sich am besten anwaltlich beraten, in welcher Höhe Sie Ihre einzelnen Vermögenswerte als Schonvermögen schützen können.

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