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Schnell Geld für Arbeitslose - Wissenswertes zum Eilverfahren vor dem Sozialgericht

So beantragen Sie eine einstweilige Anordnung beim Sozialgericht.
So beantragen Sie eine einstweilige Anordnung beim Sozialgericht. © Juana_Kreßner / Pixelio
Arbeitslosengeld dient zur Existenzsicherung im Notfall. Wenn die ARGE nicht schnell und korrekt entscheidet, kann dies für Arbeitslose katastrophale Folgen haben. Informieren Sie sich hier, wann und wie Sie Ihre Rechte im Eilverfahren vor dem Sozialgericht durchsetzen können.

Schnell Geld für Arbeitslose im Eilverfahren

  • Vor dem Sozialgericht können Sie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen, wenn die besondere Dringlichkeit der Sache eine schnelle Entscheidung erfordert und ohne eine vorläufige Regelung eine nachhaltige Verschlechterung Ihrer Lage droht. Eine im Eilverfahren getroffene Anordnung regelt den Zustand nur vorläufig, bis im Hauptsacheverfahren endgültig über die Angelegenheit entschieden ist. Beide Verfahren laufen also unabhängig nebeneinander.
  • Da ein Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht mit vorausgegangenem Verwaltungsverfahren gern eineinhalb Jahre oder länger dauert, ist der vorläufige Rechtsschutz gerade dann, wenn es um schnelles Geld zur Existenzsicherung geht, zumeist die einzige Möglichkeit.
  • Voraussetzungen sind, dass Sie Ihre Rechte nicht anderweitig wahren können und die entscheidende Behörde Gelegenheit hatte, Ihrem Antrag zu entsprechen. Erst wenn also die ARGE in einem dringenden Fall mehr als eine Woche Ihren Antrag auf Arbeitslosengeld nicht beschieden oder einen ablehnenden Bescheid erlassen hat, können Sie sich an das Sozialgericht wenden.
  • Sofern Sie Ihren Lebensbedarf durch anderweitige Leistungen oder Darlehen abdecken können, besteht kein Anordnungsgrund. In diesem Fall müssen Sie die Entscheidung im Widerspruchsverfahren abwarten.
  • Wenn Sie einen Ablehnungsbescheid angreifen möchten, vergessen Sie nicht, zusätzlich Widerspruch einzulegen, um auch das Hauptsacheverfahren weiter betreiben zu können.

Eilverfahren vor dem Sozialgericht

  • Da im sozialgerichtlichen Verfahren kein Anwaltszwang besteht, können Sie den Antrag selbst schriftlich stellen oder bei der Geschäftsstelle des Gerichts mündlich zur Niederschrift erklären.
  • Im Wesentlichen muss Ihr Antrag die Anschrift und das Aktenzeichen der zuständigen Behörde, Ihren Namen und Ihre Anschrift sowie eine Darstellung des Sachverhalts enthalten.
  • Sie können die inhaltlichen Ausführungen jedoch knapphalten, da das Sozialgericht ohnehin die behördliche Akte anfordert.
  • Reichen Sie den Antrag in dreifacher Ausfertigung ein und unterschreiben Sie mindestens eine Version eigenhändig.
  • Wenn das Gericht die Eilbedürftigkeit anerkennt, setzt es kurzfristig einen Termin zur mündlichen Verhandlung an, zu dem Sie erscheinen müssen.
  • Als Empfänger von Arbeitslosengeld oder sonstiger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist das Verfahren für Sie gerichtskostenfrei.

Sollten Sie fachkundige Hilfe brauchen, wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt und fragen Sie ihn direkt im ersten Gespräch nach der Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Bei bestehender Erfolgsaussicht übernimmt die Staatskasse die Anwaltsgebühren.

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