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Schenkungssteuer bei Immobilien - Wissenswertes zu den Freibeträgen für Verwandte

Immobilie frühzeitig übertragen
Immobilie frühzeitig übertragen
Über Geschenke freut sich jeder. Weniger erfreulich ist, dass Sie bei Immobilien Schenkungssteuer zahlen müssen, wenn der Wert gewisse Freibeträge übersteigt oder Sie die Immobilie falsch nutzen.

Die schenkweise Übertragung von Immobilien kann sinnvoll sein, da alle zehn Jahre die steuerlichen Freibeträge erneut zum Tragen kommen und genutzt werden können.

Freibetrag für Schenkungssteuer alle zehn Jahre nutzbar

  • Wenn Sie Eigentümer einer selbst genutzten Immobilie sind, vererben Sie diese im Falle Ihres Ablebens an Ihre Erben. Diese zahlen dann Erbschaftsteuer, die sich am Wert der Immobilie und an Ihrem sonstigen Nachlass ausrichtet.
  • Sie können die Höhe der Erbschaftsteuer allerdings beeinflussen, indem Sie bereits zu Lebzeiten Immobilien auf einen Ihrer Verwandten übertragen und den damit verbundenen Freibetrag ausnutzen. Tun Sie dieses mindestens zehn Jahre vor Ihrem Ableben, profitieren die vorzeitig beschenkten Personen von dem Freibetrag für die Schenkungsteuer und, falls der Beschenkte auch Ihr Erbe wird, von dem Freibetrag für die spätere Erbschaftssteuer.

Keine Steuern, wenn Ehepartner oder Kinder Objekt bewohnen

  • Die Schenkungsteuer bei Immobilien richtet sich danach, in welchem Verhältnis die beschenkte Person zu Ihnen steht und nach dem Wert der Schenkung.
  • Vorab: Sie können Ihrem Ehepartner, eingetragenen Lebenspartner oder einem Ihrer Kinder selbst genutzte Immobilien steuerfrei schenken oder vererben, wenn sie diese zehn Jahre lang selbst weiter bewohnen. Eine Wertgrenze gibt es nicht. Dieses steuerliche Privileg bezieht sich nur auf dieses eine geschenkte Objekt.
  • Für Kinder (nicht für Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner) gilt jedoch einschränkend, dass die Wohnfläche nicht mehr als 200 m2 betragen darf. Liegt sie darüber, muss der Beschenkte für die darüber liegende Wohnfläche nach Abzug der im Folgenden benannten Freibeträge Schenkungssteuer bezahlen.
  • Sie können die Immobilie natürlich weiterhin mitbewohnen und sich zu Ihrer Sicherheit ein Wohnrecht im Grundbuch eintragen lassen.

Diese Freibeträge können Sie bei Immobilien nutzen

  • Übertragen Sie die Immobilie an Ihren Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner, können diese einen Freibetrag bis zu 500.000 € nutzen und zahlen keine Schenkungsteuer, sofern der Verkehrswert der Immobilie diesen Freibetrag nicht übersteigt. Übersteigt der Verkehrswert der Immobilie diesen Freibetrag, zahlen diese begünstigten Personen für darüber hinausgehende Werte bis 75.000 € 7 % Schenkungsteuer, bis 300.000 € 11 % und bis 600.000 € 15 %.
  • Schenken Sie die Immobilie an Ihr Kind, gilt ein Freibetrag von 400.000 € und für Enkelkinder bis 200.000 €. Für Geschwister, Neffen und Nichten gelten Freibeträge von jeweils 20.000 € sowie zusätzliche Freibeträge von 41.000 € für Hausrat und 12.000 € für sonstige Güter. Für über dem Freibetrag liegende Werte fallen Schenkungssteuern von 7 % bis 50 % an.

Beachten Sie, dass dieser Textbeitrag nur eine unverbindliche Orientierungshilfe darstellt. Lassen Sie sich gegebenenfalls steuerlich beraten.

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