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Scheck-Gültigkeit - so lange ist er einlösbar

Ein Scheck ist eine Urkunde.
Ein Scheck ist eine Urkunde.
Einen Scheck sollten Sie schnellstmöglich einlösen. Seine Gültigkeit ist begrenzt. Beachten Sie einige Gegebenheiten, wenn Sie schnell und sicher über die Gutschrift verfügen wollen.

Was Sie benötigen:

  • Scheckeinreichungsformular Ihrer Bank
  • Girokonto

Schecks sind etwas aus der Mode gekommen. Nach wie vor sind sie aber ein wichtiges Mittel des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. Sollten Sie eines dieser seltenen Exemplare in Händen halten, sollten Sie zur Gültigkeit Folgendes wissen.

Verändern Sie den Scheck nicht als Urkunde

  • Ein Scheck ist regelmäßig ein Inhaberscheck. Ihr Scheck muss dann entweder auf den "Inhaber" lauten oder auf den Namen eines bestimmten Schecknehmers mit dem Zusatz "oder Überbringer" ausgestellt sein oder überhaupt keine Angabe des Schecknehmers enthalten.
  • Verändern Sie nichts auf dem Scheck. Sie begehen Urkundenfälschung. Streichen Sie die Überbringerklausel, löst die Bank den Scheck grundsätzlich nicht ein.

Zahltag ist bei Sicht

  • Beachten Sie, dass jeder Scheck "bei Sicht" zahlbar ist, also dann, wenn Sie ihn Ihrer Bank zum Einzug vorlegen. Sie können deshalb einen Ihnen überreichten Scheck, dessen Ausstellungsdatum vordatiert wird, bereits früher zur Zahlung bei der Bank vorlegen (Beispiel: Ausstellungsdatum 8. Mai, Sie legen ihn bereits am 2. Mai vor).
  • Beachten Sie, dass Sie einen als Verrechnungsscheck bezeichneten Scheck nicht bar einlösen, sondern nur Ihrem Girokonto gutschreiben lassen können.
  • Sie können den Scheck auch auf eine dritte Person übertragen. Dann ist wichtig, dass Sie auf die Rückseite des Schecks ein Indossament setzen, also mit Ihrer Unterschrift persönlich unterschreiben. Damit bekunden Sie, dass Sie den Scheck auf eine andere Person übertragen haben.

Scheck-Gültigkeit beträgt 8, 20 oder 70 Tage

  • Beachten Sie zur Gültigkeit eines Schecks, dass Sie ihn binnen acht Tagen zur Zahlung vorgelegen müssen (Art. 29 Scheckgesetz). Die Frist beginnt ab dem Tage der Ausstellung des Schecks. Innerhalb dieser Frist muss die Bank den Scheck einlösen, nach Fristablauf kann sie ihn auf freiwilliger Basis einlösen.
  • Beachten Sie, dass eine Vordatierung nur die ab Ausstellungsdatum zu rechnende Vorlegungsfrist hinausschiebt.
  • Beachten Sie, dass die Gültigkeit eines Schecks bei Vorlage im Ausland eigenständig geregelt ist (Art. 29 II ScheckG). Besitzen Sie einen Scheck, der in Deutschland ausgestellt ist und wollen Sie ihn "in demselben Erdteil" (in diesem Fall also in Europa) einlösen beträgt die Frist zur Vorlage 20 Tage. Möchten Sie den Scheck in einem anderen Erdteil als Europa vorlegen, beträgt die Frist 70 Tage.

Aussteller kann Widerruf und Sperre erklären

  • Beachten Sie, dass der Aussteller eines Schecks erst nach dem Ablauf der Vorlegungsfrist den Scheck sperren und damit widerrufen kann. Die bezogene Bank kann den Widerruf vor Ablauf der Vorlegungsfrist beachten, braucht es aber nicht zu tun.
  • Beachten Sie auch, dass Sie bei einem in Deutschland ausgestellten Scheck, den Sie auf einem ausländischen Bankkonto zur Gutschrift einreichen, bis zu acht Wochen warten müssen, bis der Scheck gutgeschrieben wird. Dies ist meist in den AGB der Banken geregelt und wird von den Banken in diesem Sinne ausgenutzt.
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