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Satzungsänderung beim Vereinsregister eintragen lassen - so können Sie vorgehen

Vereine gibt es in vielen Bereichen.
Vereine gibt es in vielen Bereichen. © N.Schmitz / Pixelio
Jede Satzungsänderung eines nichtwirtschaftlichen Vereins muss beim Vereinsregister eingetragen werden. Dabei müssen Sie nicht nur inhaltliche Vorgaben, sondern auch Formvorschriften beachten.

Das Vereinsregister wird in der Regel beim Amtsgericht geführt. Doch nicht jedes Amtsgericht führt noch ein Vereinsregister für den eigenen Bezirk, oft führen die größeren Amtsgerichte das Vereinsregister auch für die kleineren Amtsgerichtsbezirke mit.

Das Vereinsregister und die Satzungsänderung

  • Eine Änderung der Satzung wird gem. § 71 Satz 1 BGB erst dann wirksam, wenn Sie in das Vereinsregister eingetragen worden ist. § 71 BGB enthält auch die wichtigsten Vorgaben, die Sie bei der Eintragung einer Satzungsänderung beachten müssen.
  • Zuständig für die Anmeldung zur Eintragung der veränderten Vereinssatzung ist der Vereinsvorstand.
  • Bei der Anmeldung müssen Sie bzw. der Vorstand bestimmte Unterlagen beifügen: Hierzu gehört eine Abschrift des Sitzungsbeschlusses, der die Änderung enthält, und die geänderte Satzung im vollständigen Wortlaut.
  • Die Satzungsänderung geht in der Regel aus dem Protokoll der Mitgliederversammlung hervor, das von den dafür zuständigen Vereinsmitgliedern (z.B. Vorstand oder Protokollführer) unterschrieben sein muss. Achten Sie dabei darauf, dass das Protokoll den genauen Wortlaut der Satzungsänderung wiedergibt.
  • Wichtig ist, dass das Registergericht die Satzungsänderung nachvollziehen kann und es zwischen dem Beschluss über die Satzungsänderung und dem vorgelegten geänderten Wortlaut der Satzung eine Übereinstimmung gibt.
  • Achten sollten Sie auch darauf, dass Übereinstimmung besteht zwischen den unverändert weitergeltenden Bestimmungen der Satzung und der dem Registergericht zuletzt eingereichten bzw. vorliegenden Fassung der Satzung. Auch kleine redaktionelle Änderungen der Satzung können hier zu einer fehlenden Übereinstimmung führen.

Eine öffentliche Beglaubigung ist nötig

  • Wenn Sie die Satzungsänderung zum Vereinsregister bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht anmelden, muss die Anmeldung öffentlich beglaubigt sein, vgl. § 77 BGB.
  • Gem. § 129 BGB müssen die notwendigen Unterschriften bei der öffentlichen Beglaubigung von einem Notar beglaubigt werden.
  • Vor dem Gang zum Vereinsgericht ist daher in der Regel der Gang zum Notar nötig.

Bei der Anmeldung einer Satzungsänderung zum Vereinsregister gibt es einige Tücken. Wichtig ist insbesondere, dass das Registergericht die Änderung der Satzung im Wortlaut nachvollziehen kann. 

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