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Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht - Wissenswerte zu den steuerlichen Auswirkungen

Kapitalwahlrecht sichert Flexibilität.
Kapitalwahlrecht sichert Flexibilität. © Gerd_Altmann_Shapes-AllSilhouettes.com / Pixelio
Eine private Rentenversicherung beinhaltet auch immer ein Kapitalwahlrecht. Da die beiden Leistungsbezugsmöglichkeiten unterschiedlich besteuert werden, ist die Ausübung vom Wahlrecht zu bedenken.

Private Rentenversicherung von Gesetzesänderung nicht betroffen

  • Private Rentenversicherungen fielen nicht unter das Steuerprivileg der Lebensversicherungen, welches zum 1. Januar 2005 aufgehoben wurde. Diese wurden schon immer bei Leistungsbezug mit dem sogenannten Ertragsanteil besteuert. Kapitallebensversicherungen hingegen, deren Abschlussdatum vor dem 1. Januar 2005 liegt, sind in der Auszahlung komplett steuerfrei. 
  • Mit dem Wegfall des Steuerprivilegs bei Lebensversicherungen hat sich auch beim Kapitalwahlrecht für die Rentenversicherung die steuerliche Grundlage geändert. 
  • Verträge mit Abschlussdatum nach dem 31.12.2004 sind begrenzt steuerpflichtig. Dies bedeutet, dass eine einmalige Auszahlung aus einer privaten Versicherung nach dem Halbeinkünfte-Verfahren besteuert wird. 
  • In diesem Fall werden von der Auszahlungssumme die eingezahlten Beiträge subtrahiert, der verbleibende Betrag ist mit der Hälfte steuerpflichtig.

Staatliche Förderung auch bei Kapitalwahlrecht

  • Der Gesetzgeber fördert die Altersvorsorge, möchte aber auf der anderen Seite sicherstellen, dass die Bürger geförderte Altersvorsorgen auch tatsächlich für eine Rentenzahlung verwenden. 
  • Aus diesem Grund ist beispielsweise die Rürup-Rente als Pendant zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht kapitalisierbar. Entscheiden Sie sich für eine geförderte Altersversorgung im Rahmen einer Riester-Rente, haben Sie ein eingeschränktes Kapitalwahlrecht. Bis zu 30 Prozent der Rentenleistung können Sie sich in einer Summe auszahlen lassen. 
  • Ob es sich bei einer privaten Rentenversicherung also lohnt, hier ein Kapitalwahlrecht auszuüben oder nicht, kommt alleine auf die steuerliche Situation beim Rentenbezug an. Planen Sie, einen Vertrag zu zeichnen, sollte die Option auf jeden Fall bestehen. 
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