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Renteneintrittsalter bei Schwerbehinderung - Wissenswertes

Schwerbehinderte können früher in Rente gehen.
Schwerbehinderte können früher in Rente gehen.
Das Renteneintrittsalter für die Regelaltersrente wird für die kommenden Rentenjahrgänge schrittweise auf 67 Jahre angehoben. Mit einer Schwerbehinderung ist jedoch weiterhin auch ein früherer Renteneintritt möglich.

Die Altersrente kann bei Vorliegen einer Schwerbehinderung früher in Anspruch genommen werden, als dies bei der Regelaltersrente möglich ist. Doch eine Schwerbehinderung alleine reicht für eine vorzeitige Renteninanspruchnahme nicht aus; weitere Voraussetzungen müssen daneben erfüllt sein.

Früheres Renteneintrittsalter bei Schwerbehinderung

  • Das frühestmögliche Renteneintrittsalter im Falle einer Schwerbehinderung liegt gem. § 236a SGB VI nach der Vollendung des 60. Lebensjahres.
  • Bei dieser vorzeitigen Altersrente sind jedoch Abschläge auf die Rente in Kauf zu nehmen. Diese liegen bei 0,3% je Kalendermonat, wenn die Rente vor dem regulären Renteneintrittsalter in Anspruch genommen wird.
  • Dies ergibt sich aus dem sogenannten Zugangsfaktor. Bei einer Rente, die erst mit der Regelaltersgrenze beginn, beträgt dieser Zugangsfaktor 1,0. Er verringert sich jedoch um jeden Monat einer vorzeitigen Renteninanspruchnahme um 0,003, s. § 77 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) SGB VI.
  • Für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, liegt das Renteneintrittsalter bei Schwerbehinderung bei Vollendung des 63. Lebensjahres, s. § 236a Abs. 1 SGB VI. Dabei muss die Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft bei Beginn der Altersrente vorliegen. Auch muss die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt sein.

Schrittweise Anhebung des Rentenalters

  • Ist ein Versicherter nach dem 31. Dezember 1951 geboren, so trifft ihn in der Regel auch als Schwerbehinderter eine Erhöhung des Renteneintrittsalters. Bis zum Geburtsjahrgang 1963 werden die Altersgrenzen für den regulären und den vorzeitigen Renteneintritt schrittweise angehoben, beim Geburtsjahrgang 1963 um insgesamt 22 Monate.
  • Hiervon gibt es wiederum Ausnahmen, u. a. im Falle der Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit, vgl. § 236a Abs. 2 Satz 3 SGB VI.
  • Auch wer mit Schwerbehinderung früher in Rente gehen will, sollte sich von der Rentenversicherung genau ausrechnen lassen, wie hoch die Rente in einem solchen Fall ausfallen würde.

Der Bezug der Altersrente ist bei Vorliegen einer Schwerbehinderung in der Regel früher möglich, als bei der normalen Regelaltersrente. Bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente fallen aber auch hier Abschläge an.

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