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Rentenanspruch nach Heirat - so ermitteln Sie, ob er besteht

Eine Heirat kann die Rente kosten.
Eine Heirat kann die Rente kosten.
Wer einen Ehegatten, Vater oder Mutter verloren hat, bezieht oftmals eine Rente. Mit ihr sollen die Hinterbliebenen versorgt werden, deshalb endet der Rentenanspruch des Ehepartners meistens nach einer neuen Heirat. Einige Sonderregelungen sind jedoch zu beachten.

Ein Rentenanspruch von Witwen oder Witwern endet normalerweise nach einer neuen Heirat. Verschont bleiben hiervon lediglich Eheleute, die sich nur kirchlich trauen lassen. Für erst kurz Verheiratete ist möglicherweise das Rentensplitting interessant, um für diesen Fall vorzusorgen. Die Rentenversicherung hat hierzu auf ihrer Internetseite viele Informationen, betreibt Beratungsstellen und ein kostenloses Servicetelefon.

Der Rentenanspruch nach einer neuen Heirat

  • Wer eine Witwen- oder Witwerrente bezieht und dann wieder heiratet, muss dies der Rentenversicherung melden. Ab dem Monat nach der Eheschließung hat er dann keinen Anspruch mehr auf diese Zahlung. Wenn diese Ehe aber wieder geschieden wird oder der neue Ehepartner stirbt, kann die alte Witwenrente wieder neu beantragt werden. Dabei werden allerdings Unterhaltsansprüche oder eine Hinterbliebenenrente aus der letzten Ehe angerechnet.
  • Bei der Beendigung kann eine Rentenabfindung bei der Rentenversicherung beantragt werden. Sie berechnet sich bei Beziehern der großen Witwen- oder Witwerrente aus der Rente, die sie oder er in den vergangenen zwölf Monaten im Durchschnitt erhalten hat, multipliziert mit 24.
  • Die kleine Witwenrente wird dann gezahlt, wenn der oder die Hinterbliebene noch jung ist, nicht erwerbsgemindert ist und kein Kind erzieht. Sie ist sehr viel geringer als die große Witwenrente und auf zwei Jahre begrenzt. Eine neue Heirat während dieser Zeit hat keinen Einfluss auf den Rentenanspruch, wenn die Eheschließung vor dem 1. Januar 2002 stattgefunden hat und mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde.
  • Für eine eingetragene Lebenspartnerschaft und für Bezieher der Erziehungsrente, also Personen, deren geschiedener Ehepartner verstorben ist und die noch Kinder zu versorgen haben, gelten die gleichen Regelungen.
  • Auch eine geschiedene Frau oder ein geschiedener Mann kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Hinterbliebenenrente erhalten, bei ihnen wird auch die kleine Witwenrente unbegrenzt gezahlt. Für den Fall einer neuen Heirat gelten die gleichen Gesetze wie für noch verheiratete Personen.
  • Seit 2009 kann eine kirchliche Eheschließung ohne standesamtliche Trauung stattfinden. Sie hat keine Auswirkung auf eine bestehende Witwenrente, allerdings entsteht bei einer Ehe, die nur in der Kirche geschlossen wurde, kein Rentenanspruch durch den neuen Partner.
  • Bei einer Waisenrente spielt eine Heirat gar keine Rolle.
  • Partner, die erst seit 2002 oder später verheiratet sind oder eine eingetragene Lebensgemeinschaft haben und beide mindestens 25 Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt haben, können das Rentensplitting wählen, bei dem der Rentenanspruch gleichmäßig unter den Eheleuten oder Lebenspartnern aufgeteilt wird. Dadurch erhält jeder die gleiche Rente, eine Hinterbliebenenrente gibt es in diesem Fall jedoch nicht.
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