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Rente nach Herzinfarkt - das sollten Sie beachten

Herzinfarkt kann Erwerbsminderungsrente begründen.
Herzinfarkt kann Erwerbsminderungsrente begründen.
Können Sie aus gesundheitlichen Gründen nach einem Herzinfarkt nicht mehr arbeiten, erhalten Sie eine Rente wegen vollständiger oder teilweiser Erwerbsminderung. Die Voraussetzungen sollten Sie kennen. Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung infolge eines Herzinfarktes erhalten Sie, wenn Sie überhaupt nicht mehr arbeitsfähig sind. Können Sie noch einige Stunden am Tag arbeiten, kommt eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Betracht.

Herzinfarkt muss zur Erwerbsminderung führen

  • Die Rente nach einem Herzinfarkt und die damit verbundene Erwerbsminderung soll Ihren Lebensstandard gewährleisten. Voraussetzung ist, dass Sie die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben.
  • Vorher wird überprüft, ob Sie durch medizinische oder berufliche Maßnahmen oder eine Umschulungsmaßnahme rehabilitiert und Ihre Erwerbsfähigkeit wiederhergestellt werden kann und Sie dadurch in die Lage versetzt werden können, Ihren Lebensunterhalt wieder selbst zu verdienen. Ist dieses ausgeschlossen, kommt es darauf an, in welchem zeitlichen Umfang Sie auf dem Arbeitsmarkt noch untergebracht werden können. Dieses verbleibende Leistungsvermögen bestimmt, ob Sie eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung erhalten.

Ihr Leistungsvermögen bestimmt die Rente

  • Könnten Sie höchstens 3 Stunden am Tag arbeiten, erhalten Sie eine volle Rente, bei 3-6 Stunden am Tag eine Teilrente und bei mehr als 6 Stunden entfällt Ihr Rentenanspruch. Eine Ausnahme besteht für ältere Versicherte mit Geburtsdatum vor dem 2.1.1961, die in ihrem erlernten Beruf keine 6 Stunden am Tag mehr arbeiten können (Teilrente). Ihr Herzinfarkt muss dazu führen, dass Sie nicht nur in Ihrem eigenen Beruf, sondern in allen Berufen arbeitsunfähig sind.
  • Der Rentenversicherungsträger überprüft Ihren Gesundheitszustand anhand ärztlicher Unterlagen und lässt eventuell weitere Gutachten erstellen.

Auch diese Voraussetzungen müssen Sie erfüllen

  • Um eine Rente nach einem Herzinfarkt zu erhalten, müssen Sie ferner die allgemeine Wartezeit von mindestens fünf Jahren erfüllt haben. Zur Wartezeit zählen die Pflichtbeitragszeiten, Zeiten des Krankengeldbezuges und Arbeitslosengeldbezugs, Arbeitslosengeld II, Übergangsgeld, Kindererziehungszeiten, häusliche Pflege und freiwillige Beitragszeiten, aber auch Zeiten aus Versorgungsausgleich bei Scheidung oder aus Zuschlägen für einen Minijob oder Rentensplittingszeiten. Unter bestimmten Gegebenheiten können Sie die Wartezeit von fünf Jahren auch vorzeitig erfüllt haben.
  • Außerdem müssen Sie in den letzten fünf Jahren vor dem Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung gezahlt haben.
  • Haben Sie bereits vor dem 1. Januar 1984 die Wartezeit erfüllt, kommt es auf die drei Jahre Pflichtbeiträge nicht an, wenn Sie die Zeit vom 1.1.1984 bis zum Zeitpunkt der Erwerbsminderung lückenlos mit Anwartschaftserhaltungszeiten (beispielsweise freiwillige Beträge, Arbeitslosigkeit) belegt haben.
  • Wenn Sie nach einem Herzinfarkt eine Rente wegen Erwerbsminderung erhalten, dürfen Sie monatlich zusätzlich bis zu 400 € hinzuverdienen.
  • Bitte beachten Sie, dass dieser Text nur eine Orientierungshilfe darstellt. Lassen Sie sich im Bedarfsfall unbedingt beraten und suchen Sie eine Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung auf.
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