Renovierung durch Mieter - diese Verpflichtungen haben Sie beim Auszug

Mietwohnungen sind besenrein zu hinterlassen. Mietwohnungen sind besenrein zu hinterlassen.
Wenn Mieter aus einer Wohnung ausziehen, ist immer wieder die Frage streitig, wie die Renovierung durch den Mieter erfolgen muss. Viele Klauseln in Mietverträgen zur Ausführung von Schönheitsreparaturen sind unwirksam. Als Mieter dürfen Sie nicht mit Renovierungspflichten belastet werden, die über den tatsächlichen Renovierungsbedarf hinausgehen.
Volker Beeden
28.11.2011 Volker Beeden
Was Sie benötigen
Dafür brauchen Sie beide Hände

Der Vermieter kann Sie als Mieter im Mietvertrag ohne Weiteres verpflichten, bei Ihrem Auszug aus der Wohnung Schönheitsreparaturen vorzunehmen.

Starre Fristenpläne zur Renovierung sind unwirksam

  • Soweit im Mietvertrag starre Fristenpläne vorgesehen sind, sind diese unwirksam. Der Vermieter darf Renovierungsfristen nicht ausnahmslos festschreiben. Selbst wenn im Mietvertrag keine diesbezügliche Vereinbarung steht, sind Sie nach der Rechtsprechung verpflichtet, binnen gewisser Fristen Schönheitsreparaturen vorzunehmen.
  • Die Notwendigkeit der Durchführung richtet sich nach dem Grad der Abnutzung. Die Gerichte legen folgende Fristen für Schönheitsreparaturen fest: Drei Jahre für Küchen, Bäder und Duschen, fünf Jahre für Flure, Dielen, Toiletten, Wohn- und Schlafräume, sowie sieben Jahre für Nebenräume.
  • Soweit Ihr Mietvertrag davon abweichende Fristen beinhaltet, sind diese nur wirksam, wenn sie angemessen sind. Sie sollten sich also im Rahmen der von den Gerichten vorgegebenen Fristen halten.
  • Außerhalb dieser Zeiträume brauchen Sie selbst im Fall der Beendigung des Mietvertrages nicht zu renovieren. Die Fristen werden vom Tag Ihres Einzugs in die Wohnung an berechnet. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie die Wohnung renoviert oder im unrenovierten Zustand übernommen haben. Räume, für die die Frist noch nicht abgelaufen ist, brauchen Sie nicht zu renovieren.
  • Sind die Fristen bei Ihrem Auszug abgelaufen, spricht eine Vermutung dafür, dass Renovierungsbedarf besteht. Sie müssen dann darlegen, dass es keinen Sinn macht, beispielsweise jetzt bereits erneut die Tapete zu streichen.

Durch den Mieter vorzunehmende Arbeiten

  • Zu den Schönheitsreparaturen gehören das Streichen von Wänden, Heizkörpern und Wohnungstüren sowie der Fenster und Wohnungseingangstüren von innen. Putz- und Isolierarbeiten, Maurerarbeiten oder Reparaturarbeiten bleiben Aufgabe des Vermieters. Ihre Verpflichtung geht nur dahin, Mängel als Folgen des gewöhnlichen Mietgebrauchs zu beseitigen.
  • Haken und Schrauben sind zu entfernen, Dübellöcher müssen Sie verschließen. Ein von Ihnen verlegter Teppichboden ist zu entfernen. Ferner müssen Sie Ihre Sachen aus dem Mietobjekt räumen. Bei Übergabe müssen Sie die Räume besenrein zurückzugeben. Bauliche Veränderungen in Form von Einbauten, Einrichtungen oder Installationen, die Sie selbst vorgenommen haben, müssen Sie wieder zurückbauen.
  • Schönheitsreparaturen sind durch den Mieter fachgerecht auszuführen. Sie müssen also nicht eine Fachfirma damit beauftragen, sofern Sie selbst in der Lage sind, diese in mittlerer Art und Güte auszuführen.

Die Abgeltungsklausel bei Auszug

  • In Ihrem Mietvertrag kann sich statt der Pflicht zur Renovierung durch den Mieter zusätzlich aber auch eine sogenannte Abgeltungs- oder Quotenklausel befinden. Danach sind Sie zur anteiligen Zahlung der Renovierungskosten verpflichtet, wenn zur Zeit Ihres Auszugs die von den Gerichten vorgegebenen oder auch im Mietvertrag benannten Renovierungsfristen noch nicht abgelaufen sind.
  • Die Klausel ist wirksam, wenn die Frist zur Durchführung der Schönheitsreparaturen mit Beginn Ihres Einzugs erst zu laufen beginnt und Ihnen die Möglichkeit verbleibt, in Eigenarbeit tätig zu werden.
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