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Rechtliche Struktur eines Kaufvertrages - Wissenswertes zum Kaufvertrag

Ein Kaufvertrag bedarf nicht immer der Schriftform.
Ein Kaufvertrag bedarf nicht immer der Schriftform.
Eins, zwei, drei – meins. Ein Kaufvertrag kann im Alltag sehr schnell und formlos abgeschlossen werden. Die rechtliche Struktur eines Kaufvertrages ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt und stellt ein sogenanntes Verpflichtungsgeschäft dar.

Im Alltag schließt jeder für gewöhnlich zahlreiche Kaufverträge ab, ohne sich darüber unbedingt bewusst zu sein. An der Kaufhaus- oder Supermarktkasse findet dann in der Regel auch der Eigentumsübergang von gekauften Dingen statt. 

Zur rechtlichen Struktur eines Kaufvertrages als Verpflichtungsgeschäft

  • Die rechtliche Struktur eines Kaufvertrages ist in § 433 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Wird ein Kaufvertrag geschlossen, wird der Verkäufer dadurch verpflichtet, dem Käufer die verkaufte Sache "zu übergeben".
  • Der Käufer seinerseits ist verpflichtet, dem Verkäufer den Kaufpreis zu zahlen, der vorher vereinbart wurde, und die gekaufte Sache auch abzunehmen.
  • Den Verkäufer trifft zudem noch die Pflicht, dafür zu sorgen, dass die Sache keine Sach- oder Rechtsmängel hat.
  • Die rechtliche Struktur eines Kaufvertrages stellt sich insofern als Verpflichtungsgeschäft dar: Die beiden Vertragparteien – Käufer und Verkäufer – werden durch einen Vertrag zu einem bestimmten Handeln verpflichtet.
  • Der Kaufvertrag selber sorgt also noch nicht dafür, dass das Eigentum an einer Sache, die Gegenstand des Kaufvertrages ist, auch übergeht. Der Kaufvertrag ist somit ein rein schuldrechtliches Geschäft.
  • Konkret bedeutet dies beispielsweise, dass der Käufer eines Gebrauchtwagens durch einen Kaufvertrag noch längst nicht dessen Eigentümer geworden ist. Durch den Kaufvertrag hat er gegen den Verkäufer allerdings einen Anspruch darauf, dass dieser ihm das Eigentum am Gebrauchtwagen verschafft - ihm also quasi die Schlüssel und die Fahrzeugpapiere aushändigt.

Die Übertragung des Eigentums einer gekauften Sache

  • Die Eigentumsübertragung von beweglichen Sachen – also keinen Immobilien – ist in § 929 BGB geregelt.
  • Damit das Eigentum übergeht, müssen Käufer und Verkäufer bzw. Eigentümer und Erwerber sich darin einig sein, "dass das Eigentum übergehen soll" und der Eigentümer muss die Sache dem Erwerber übergeben.
  • Dieses sogenannte Verfügungsgeschäft ist damit rechtlich vom Kaufvertrag als dem Verpflichtungsgeschäft getrennt.   

Die rechtliche Struktur eines Kaufvertrages ist im BGB geregelt. Wichtig zu wissen ist, dass sich durch einen Kaufvertrag noch nichts an den Eigentumsverhältnissen ändert.

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