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Rechte mit 14 - Übersicht

Jugendliche ab 14 haben mehr Rechte als Kinder.
Jugendliche ab 14 haben mehr Rechte als Kinder.
In Deutschland ist es so, dass sich die Rechte der Bürger in mehreren Schritten je nach Erreichen einer Altersstufe immer weiter ausweiten. Eine wichtige Stufe, an die Sie sich sicher auch noch erinnern können, ist zum Beispiel das Alter 14 Jahre, denn dann werden die Minderjährigen nicht mehr als Kinder, sondern als Jugendliche bezeichnet, was auch mit mehr Befugnissen verbunden ist.

Welche Rechte ab 14 Jahren hinzukommen

Die Vollendung des 14. Lebensjahres ist durchaus ein wichtiger Schritt, da die ehemaligen Kinder und neuen Jugendlichen dann über einige Rechte mehr als zuvor verfügen.

  • Ab diesem Alter dürfen sich die Jugendlichen bis 22 Uhr in der Öffentlichkeit aufhalten, was zuvor nur bis 20 Uhr erlaubt war. Das gilt auch für Kinobesuche, denn es dürfen nun Filme angeschaut werden, die spätestens um 22 Uhr beendet sind.
  • In den Bereich wichtige Rechte gehört sicherlich die Religionsfreiheit, die im Jugendlichenalter beginnt. Die Jugendlichen können sich nun frei entscheiden, ob - und falls ja - welcher Religion sie zugehörig sein möchten. Es wird dann auch von einer uneingeschränkten Religionsmündigkeit gesprochen, sodass Sie als Eltern kein Mitbestimmungsrecht mehr haben.
  • Auch wenn es für nur wenige Jugendliche wirklich interessant sein dürfte, aber es gibt nun auch das Recht, sich für den Gemeinderat aufstellen zu lassen. Dies kann jedoch durchaus interessant sein, weil so die Möglichkeit besteht, auf Entscheidungen Einfluss zu nehmen.
  • Eine sehr wichtige Änderung besteht darin, dass Jugendliche nun strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können. Dabei handelt es sich zwar um kein Recht, jedoch um eine wichtige Änderung im Vergleich zur vorherigen Situation.

Jugendliche haben noch weitere neue Befugnisse

  • Falls keine Vollschulpflicht vorhanden ist, dürfen Jugendliche ab dem Alter von 14 Jahren nun höchstens 35 Stunden in der Woche arbeiten, maximal 7 Stunden am Tag. Dies ist im Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt und gilt für Ausbildungen oder auch für andere Tätigkeiten.
  • Falls Ihr Kind bzw. der Jugendliche nicht mit seinem Namen einverstanden ist, so kann ab jetzt eine eigene Entscheidung bezüglich einer vorzunehmenden Namensänderung getroffen werden. Dies ist aufgrund der Paragrafen 1617a bis 1618 BGB möglich. (Stand 06/2013)
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