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Rechnung ohne Auftrag - so verhalten Sie sich richtig

Auf eine unbezahlte Rechnung folgt die Mahnung.
Auf eine unbezahlte Rechnung folgt die Mahnung. © Gerd_Altmann / Pixelio
Rechnungen sind ein Übel. Wenn Sie eine veranlasst haben, müssen Sie sie akzeptieren. Erhalten Sie aber eine Rechnung, ohne dass Sie einen Auftrag erteilt haben, müssen Sie sich wehren.

In den letzten Jahren, vor allem infolge der Entwicklung des Internets, wird im vertraglichen Bereich viel Missbrauch getrieben. Kriminelle nutzen die Unerfahrenheit, Unwissenheit, Leichtgläubigkeit und das Desinteresse anderer Menschen aus und verschicken eine Rechnung, ohne dass jemals ein Auftrag für eine Leistung oder die Lieferung einer Ware erteilt wurde.

Überprüfen Sie die Daten der Rechnung

  • Wenn Sie eine Rechnung erhalten, ohne dass Sie sich bewusst sind, einen Auftrag erteilt zu haben, dürfen Sie keinesfalls den Kopf in den Sand stecken. Glauben Sie nicht, es handele sich um ein Versehen und die Sache werde sich von selbst aufklären. Schließlich möchte derjenige, der die Rechnung verschickt hat, von Ihnen Geld haben und wird sich nicht damit zufriedengeben, wenn Sie nicht reagieren.
  • Prüfen Sie zunächst die Rechnungsangaben. Überlegen Sie, ob Sie nicht vielleicht doch einen Auftrag erteilt haben. Vielleicht haben Sie etwas bestellt oder gar etwas unterschrieben.
  • Reagieren Sie nicht, müssen Sie mit der Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheides rechnen. Spätestens dann müssen Sie Widerspruch bei Gericht einlegen und den Rechnungsaussteller veranlassen, Ihren Auftrag darzulegen. Sie laufen dann aber Gefahr, wegen eines vielleicht unbewusst erteilten Auftrags zur Zahlung verurteilt zu werden und müssen auch noch die Verfahrenskosten tragen.

Kontaktieren Sie den Aussteller

  • Können Sie sich nicht einen Auftrag erinnern, kontaktieren Sie den Rechnungsaussteller und bitten ihn, Ihnen mitzuteilen, wann und wie Sie den Auftrag veranlasst haben. Bitten Sie ihn um eine Kopie Ihres Auftrags.
  • Möglicherweise haben Sie im Internet einer Webseite angeklickt, die ein kostenpflichtiges Angebot enthält. Diese Seiten sind meist betrügerisch und stellen darauf ab, dass Sie nicht erkennen, dass Sie einen kostenpflichtigen Auftrag erteilen. Der Kostenhinweis ist meist irgendwo klein gedruckt und versteckt.
  • Ihr Auftrag ist dann nicht wirksam erteilt, da der Anbieter verpflichtet ist, Sie auf die entstehenden Kosten hinzuweisen. Er darf Sie nicht in eine solche Kostenfalle hineintappen lassen. Seine AGB sind unwirksam.

Widerrufen Sie Ihren Auftrag

  • Vor allem dann, wenn Sie im Internet unbewusst einen Auftrag erteilt haben, haben Sie ein Widerrufsrecht. Sie können dann Ihren scheinbaren Auftrag widerrufen. Tun Sie dies sofort. Sie haben zwar 14 Tage Zeit, nachdem Sie die Ware erhalten haben und über Ihr Widerrufsrecht belehrt wurden. Dennoch sollten Sie sofort handeln und widerrufen.
  • Im Übrigen steht Ihnen unabhängig von einem Widerrufsrecht das Recht zur Anfechtung des Auftrags zu, indem Sie sich darauf berufen, dass Sie sich bei der Abgabe einer Erklärung über den Inhalt Ihrer Erklärung geirrt haben.

Misstrauen Sie der Anforderung persönlicher Daten

  • Wichtig ist, dass Sie sich der Gefahren gerade im Internet bewusst sind. Vor allem dann, wenn Sie Ihre persönlichen Daten und vor allem Ihre Kontoverbindung bekannt geben, müssen Sie damit rechnen, das Sie in eine Kostenfalle hineinlaufen.
  • In schwerwiegenden Fällen sollten Sie sich nicht scheuen, bei der nächsten Polizeidienststelle eine Strafanzeige wegen des Verdachts des Betrugs zu erstatten. Drohen Sie dem Aussteller dieser Maßnahme zuvor an, wenn Sie in betrügerischer Absicht eine Rechnung ohne Auftrag erhalten haben und der Aussteller auf der Bezahlung seiner Forderung besteht.
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