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Rechnung als Privatperson stellen - das sollten Sie beachten

Rechnung als Privatperson stellen - das sollten Sie beachten2:20
Video von Anna Schmidt2:20

Wer als Privatperson eine Rechnung stellt, sollte einige Hinweise beachten und auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben achten. So vermeiden Sie spätere Komplikationen bei Ihrem Lohnsteuerjahresausgleich.

Was Sie benötigen:

  • Rechnungsnummer
  • Steueridentifikationsnummer

Wer zum ersten Mal eine Rechnung als Privatperson stellen möchte, weiß nicht immer, welche Angaben er machen muss. Sie sollten unbedingt auf eine korrekte Rechnungsstellung achten, sonst laufen Sie Gefahr, dass Ihre Schuldner die Rechnung nicht unverzüglich begleichen werden.

So stellen Sie eine Rechnung als Privatperson

  1. Ihre Rechnung sollte den Umfang Ihrer Leistung, den Zeitraum Ihrer Leistung und den Betrag enthalten.
  2. Jede Rechnung, die Sie als Privatperson schreiben, muss eine fortlaufende Rechnungsnummer enthalten.
  3. Ihre Rechnung sollte an den Schuldner adressiert sein und Ihre eigene Anschrift und Telefonnummer enthalten.
  4. Schreiben Sie in den Fußbereich Ihrer Rechnung Ihre Bankverbindung und Ihr Bankunternehmen.
  5. In der Betreffzeile sollten die Rechnungsnummer und die Auftragsbezeichnung stehen.
  6. Eine Rechnung als Privatperson muss Ihre gültige Steueridentifikationsnummer enthalten. Sie können diese Nummer bei Ihrem zuständigen Finanzamt erfragen, falls Sie Ihnen als Privatperson noch nicht bekannt ist. Wer als Privatperson eine Rechnung stellt, sollte auf korrekte und vollständige Angaben achten. Ihr Schuldner wird Ihre Rechnung anderenfalls nicht unverzüglich begleichen und Sie hinterlassen keinen guten Eindruck.
  7. Sie können in Ihre Rechnung schreiben, dass Sie für den Auftrag die aufgeführten Kosten berechnen und sich sehr über weitere Aufträge freuen würden.

Grundsätzliches über die Rechnung

  • Wer als Privatperson eine Rechnung stellt, ist gemäß des Umsatzsteuergesetzes Unternehmer.
  • Sie können die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, wenn Sie im letzten Jahr nicht mehr als 17.500 Euro umgesetzt haben und im aktuellen Jahr nicht mehr als 50.000 Euro umsetzen werden. Die Kleinunternehmerregelung können Sie in §19 UStG nachlesen. Dies führt dazu, dass Sie keine Steuern in Ihren Rechnungen ausweisen und berechnen. Schreiben Sie dazu einen Vermerk in die Rechnung, indem Sie erklären, dass Sie wegen der Kleinunternehmerregelung keine Steuer ausweisen.
  • Weisen Sie trotzdem die Umsatzsteuer aus, so sind Sie die folgenden fünf Jahre daran gebunden.
  • Sie müssen am Ende des Jahres Ihrem Finanzamt eine Einnahmen/Überschussrechnung vorweisen.
  • Wer mehrere Auftraggeber hat, muss ein Gewerbe bei der Gemeinde anmelden. Haben Sie dagegen nur einen einzigen Auftraggeber, so sind Sie scheinselbstständig oder üben eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit aus, Sie müssten die Sozialversicherungsabgaben bezahlen.
  • Haben Sie einen Gewerbetrieb, so müssten Sie den Gewinn, der sich durch die Differenz der Ausgaben und der Einnahmen errechnet, als Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Einkommenssteuererklärung steuerlich berechnen.

Viel Erfolg beim in Rechnung stellen Ihrer Dienste als Privatperson.