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Skontoabzug von Brutto oder Netto? - So machen Sie es richtig

Skonto kann vom Netto- oder Bruttobetrag abgezogen werden.
Skonto kann vom Netto- oder Bruttobetrag abgezogen werden. © GG-Berlin / Pixelio
Der Skontoabzug ist ein Preisnachlass, der für eine frühzeitige Zahlung gewährt wird. Viele Unternehmen gewähren Geschäftskunden diesen Rabatt. Bei vorzeitiger Zahlung können Sie den gewährten Nachlass selbstständig von der Rechnung abziehen, vom Brutto- oder vom Nettobetrag.

Der Skontoabzug für frühzeitige Zahlung

Auf vielen Rechnungen befindet sich der Hinweis eines möglichen Skontoabzuges. Dieser Abzug wird Ihnen gewährt, wenn der Rechnungsbetrag nicht in der sonst vereinbarten Frist bezahlt wird, sondern innerhalb einer kürzeren Frist. Auf derartigen Rechnungen steht zum Beispiel der Hinweis: Zahlbar innerhalb von 30 Tagen, innerhalb von zehn Tagen abzüglich zwei Prozent Skonto.

  • Insbesondere bei Geschäften zwischen Unternehmen ist die Vergabe von Skonti weit verbreitet, aber manchmal können auch Privatkunden von diesem Rabatt profitieren. Viele Unternehmen, wie zum Beispiel Lieferanten, vergeben diesen Rechnungsabzug für eine frühzeitige Zahlung, denn dadurch können Sie schneller über das Geld verfügen.

  • Üblich ist dabei ein Nachlass in Höhe von zwei oder drei Prozent. Jedoch ist dieser Preisnachlass frei verhandelbar. Bei längeren Geschäftsbeziehungen können Sie durchaus über einen höheren prozentualen Abzug verhandeln.

Die Berechnung des Preisnachlasses vom Brutto- und Nettobetrag

  • Bei der Berechnung des Skontoabzuges spielt es für die Höhe des Abzugs keine Rolle, ob die Berechnung vom Brutto- oder Nettobetrag erfolgt, denn in beiden Fällen ist der gleiche Betrag das Ergebnis.

  • Wird der prozentuale Abzug vom Bruttobetrag durchgeführt, dann reduziert sich damit automatisch der Nettobetrag sowie die beinhaltete Mehrwertsteuer. Bei einem Rechnungsbetrag von 100 Euro inklusive 19 Prozent Mehrwertsteuer und zwei Prozent Skonto läge die Ersparnis zum Beispiel bei zwei Euro, sodass Sie nach Abzug des Preisnachlasses nur 98 Euro überweisen müssten.

  • Ziehen Sie den Preisnachlass vom Nettobetrag, in diesem Beispiel von 84,03 Euro ab, dann läge der Preisnachlass für diesen Betrag bei 1,68 Euro. Rechnen Sie nach dem Abzug die Mehrwertsteuer wieder auf den Betrag drauf, dann würde sich ebenfalls herausstellen, dass Sie den Betrag von 98 Euro überweisen müssen. Demnach würden Sie in beiden Fällen einen Preisnachlass von zwei Euro erhalten.

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