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Privatinsolvenz und Unterhalt - Wissenswertes zur Mangelberechnung

Oft reicht das Geld nicht für alle Unterhaltsansprüche.
Oft reicht das Geld nicht für alle Unterhaltsansprüche.
Die Unterhaltsberechnung kann im Trennungs- oder Scheidungsfall leicht zum Streitpunkt werden. Ist der Unterhaltsschuldner zudem nicht leistungsfähig genug, um alle Unterhaltsansprüche in voller Höhe zu befriedigen, wird eine sogenannte Mangelfallberechnung durchgeführt. Zu beachten ist, dass ein Unterhaltsschuldner, der hohe Schulden hat, zur Eröffnung der Privatinsolvenz verpflichtet sein kann.

Nicht immer reicht das eigene Einkommen aus, um nach einer Trennung oder Scheidung alle Unterhaltsansprüche in voller Höhe befriedigen zu können. Wer wie viel Unterhalt bekommt, richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Im Mangelfall kommt es vor allem darauf an, welchen Rang ein Unterhaltsgläubiger einnimmt.

Selbstbehalt und Unterhalt

  • Ein Unterhaltsschuldner ist nur insoweit zu Unterhaltszahlungen verpflichtet, als er seinen eigenen notwendigen Unterhalt dadurch nicht gefährdet. Die Düsseldorfer Tabelle sieht daher auch einen Selbstbehalt des Unterhaltsschuldners vor, der sich danach richtet, ob der Unterhaltsschuldner erwerbstätig ist oder nicht und welche Unterhaltsgläubiger vorhanden sind.
  • Gegenüber einem minderjährigen Kind beträgt der Selbstbehalt bei einem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen beispielsweise 950 Euro (Stand 2012).
  • Das Leben kann es allerdings mit sich bringen, dass mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden sind und der Unterhaltsverpflichtete nicht in der Lage ist, allen den notwendigen Unterhalt zu zahlen. In einem solchen "Mangelfall" wird eine sogenannte Mangelfallberechnung durchgeführt.
  • Wer dann als Unterhaltsberechtigter den ersten Rang einnimmt, dessen Ansprüche werden zuerst befriedigt. Gem. § 1609 BGB gehen u. a. minderjährige unverheiratete Kinder dem betreuenden Elternteil im Rang vor.

Privatinsolvenz und pfändungsfreies Einkommen  

  • Wer hohe Schulden hat bzw. in die Privatinsolvenz gerät, dessen Arbeitseinkommen kann auch nur bis zu einer bestimmten Grenze gepfändet werden. Besteht eine Unterhaltsverpflichtung, erhöhen sich die Pfändungsfreigrenzen, s. § 850c Abs. 1 ZPO. Festgelegt werden sie in der sogenannten Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung, für einen Schuldner ohne Unterhaltsverpflichtungen beträgt der unpfändbare Betrag des Arbeitseinkommens ab dem 1. Juli 2011 beispielsweise 1028,89 Euro. 
  • Ist jemand zum Unterhalt verpflichtet, können Schulden das zu berücksichtigende Einkommen so weit vermindern, dass bei der Unterhaltsberechnung von einem Mangelfall auszugehen ist. Ein überschuldeter Unterhaltspflichtiger ist daher in der Regel zur Eröffnung eines Privatinsolvenzverfahrens verpflichtet, um dadurch eine günstigere Situation für die Unterhaltsberechtigten herbeizuführen.
  • Nach der Restschuldbefreiung steht dann zudem das gesamte Einkommen wieder für die Unterhaltszahlungen zur Verfügung.

Eine Privatinsolvenz des Unterhaltsgläubigers kann sich für die Unterhaltsberechtigten günstig auswirken. Denn hierbei mindern die Schulden das zur Verfügung stehende Einkommen weniger. 

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