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Privatinsolvenz und Auskunft durch das Insolvenzgericht - Wissenswertes für Schuldner zu den gerichtlichen Auskünften

Auch Verbraucher können in die Insolvenz geraten.
Auch Verbraucher können in die Insolvenz geraten.
Wer mit einem Dritten Geschäfte abschließt, möchte meist sichergehen können, dass dieser seinen Verpflichtungen auch gerecht werden kann und nicht etwa insolvent ist. Ein Insolvenzgericht erteilt u. a. auch Auskunft darüber, ob ein Insolvenzverfahren - auch im Rahmen der Privatinsolvenz bzw. Verbraucherinsolvenz - eröffnet wurde.

Wer in die Verbraucher- bzw. Privatinsolvenz gerät, der muss es sich gefallen lassen, dass von dieser Tatsache auch völlig Unbeteiligte am Verfahren erfahren können. Denn auch fremde Dritte sind insoweit schutzbedürftig, insoweit sie mit dem insolventen Verbraucher Geschäfte abschließen könnten.

Öffentliche Auskunft über eine Privatinsolvenz

  • Das zuständige Insolvenzgericht erteilt u. a. Auskünfte über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, über Entscheidungen bezüglich einer Einstellung des Insolvenzverfahrens und über die Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung.
  • Diese Auskünfte können auch online eingeholt werden, denn die entsprechenden Insolvenzbekanntmachungen werden im Internet veröffentlicht.
  • Als Schuldner müssen Sie also damit rechnen, dass unter Umständen auch Ihre Nachbarin von Ihrer Privatinsolvenz erfahren kann, auch wenn Sie mit ihr bisher in keinem geschäftlichen Kontakt standen.
  • Gem. § 20 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) ist der Schuldner im Eröffnungsverfahren über die Insolvenz zur Auskunft und zur Mitwirkung verpflichtet.
  • Gem. § 97 Abs. 1 InsO trifft ihn auch im Insolvenzverfahren eine umfassende Auskunftspflicht. Dabei muss er sich auch über Tatsachen erklären, die eine Strafverfolgung oder ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach sich ziehen können.  

Informationspflichten des Insolvenzverwalters

  • Auch den Insolvenzverwalter treffen bestimmte Auskunftspflichten. So ist er gem. § 58 Abs. 1 InsO dem Insolvenzgericht gegenüber u. a. zur Mitteilung des Sachstandes des Verfahrens verpflichtet.
  • Auch die Gläubigerversammlung kann vom Insolvenzverwalter entsprechende Auskünfte verlangen, s. § 79 InsO.

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bleibt auch bei der Verbraucherinsolvenz nicht geheim. Die üblichen Insolvenzbekanntmachungen werden auch im Internet veröffentlich.

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