Privates Mahnverfahren einleiten

Leiten Sie das private Mahnverfahren ein! Leiten Sie das private Mahnverfahren ein!
Viele Menschen kennen das Problem nur zu gut. Sie leihen jemandem Geld oder verkaufen ihm etwas und er zahlt es nicht zurück oder lässt die Rechnung unbeglichen. Sie können in einem vereinfachten Verfahren ein sogenanntes privates, gerichtliches Mahnverfahren verwenden, um Ihre Forderung durchzusetzen.
Britta Odendahl
27.05.2011 Britta Odendahl
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Das schaffen Sie mit Links

Sie können gegen Ihren Schuldner vorgehen, wenn er sich im Verzug befindet und die Forderung unbestritten ist. Ein privates, gerichtliches Mahnverfahren ist ein beschleunigtes Verfahren, das sehr kostengünstig und unproblematisch sogar von Privatpersonen genutzt werden kann. Sie sollten eine oder sogar mehrere unbeglichene, fällige Forderungen gegen den Schuldner haben.

Wissenswertes über ein privates Mahnverfahren

  1. Schicken Sie dem Schuldner eine Mahnung, um ihn an seine Zahlungspflicht zu erinnern. Der Schuldner gerät so in Verzug, wenn Sie ihm keine Entgeltrechnung geschickt haben, sonst gerät er 30 Tage nach Rechnungseingang in Verzug, ohne dass Sie weitere Schritte einleiten müssen. Die Forderung, die Sie haben, sollte unbestritten sein, sonst kann der Schuldner Widerspruch einlegen und so das Mahnverfahren abwenden. Unbestritten ist eine Forderung, solange kein Widerspruch gegen sie eingelegt wurde. Bestreitet der Schuldner Ihre Forderung, ersparen Sie sich das Mahnverfahren und erheben sofort eine Leistungs- oder Feststellungsklage.
  2. Besorgen Sie sich ein Antragsformular für das Mahnverfahren. Sie erhalten dies entweder im  Schreibwarenhandel oder im Internet. Besuchen Sie hierfür die Homepage des zuständigen Amtsgerichts in Ihrem Bundesland.
  3. Füllen Sie den Antrag aus und übersenden Sie ihn.
  4. Sie erhalten nun die Rechnung für das Mahnverfahren. Begleichen Sie die Rechnung. Erst danach wird das Verfahren weiter fortgeführt.
  5. Nun erhalten Sie und der Schuldner einen Mahnbescheid. Der Schuldner muss nun innerhalb von 14 Tagen seine Rechnung begleichen. Er kann anderenfalls auch Widerspruch einlegen. Reagiert der Schuldner gar nicht, werden Sie angeschrieben und können daraufhin einen Antrag auf einen Vollstreckungsbescheid erstellen. Dieser wird anschließend dem Schuldner zugestellt.
  6. Erhebt der Schuldner statt zu zahlen Widerspruch, ist das private Mahnverfahren beendet, Sie können aber Klage erheben. Reagiert der Schuldner wieder nicht, können Sie mit dem Vollstreckungsbescheid den Gerichtsvollzieher beauftragen eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners zu betreiben.
Diese Anleitung
Leser-Tipps (3) Ihren Tipp zur Anleitung schreiben
  • eumamon | 10.08.2011, 13:00

    Die Anleitung ist gut und verständlich erklärt. Ein kleiner Hinweis: man kann bei offenen Posten nach 30 Tagen zusätzliche Verzugszinsen erheben und zwar bei Privatleuten 5 % und bei gewerblichen Kunden 8 % zuzüglich dem Basiszinssatz. Dieser liegt seit 1.7.2011 bei 0,37 %. Außerdem kann man die entstandenen Kosten für das Antragsformular mit geltend machen.

  • Michael | 27.09.2011, 15:27

    Ist es nicht notwendig erst eine ordnungsgemäße Rechnung zu stellen, bevor man mit dem Mahnverfahren beginnt?

  • Britta Odendahl | 27.09.2011, 16:34

    Guten Tag Michael, ich habe die Anleitung geschrieben und es ist richtig, du solltest zuerst eine Rechnung stellen, damit der Schuldner überhaupt erfährt das er eine Verbindlichkeit erfüllen muss. Bei dem Mahnverfahren musst du allerdings keine Belege einreichen. Es ist ein beschleunigtes, vereinfachtes Verfahren, dass sich besonders für unbestrittene Forderungen eignet. Freundliche Grüße B. Odendahl

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